§ 75 GO-LT § 75

Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.1999 bis 31.12.9999
Prüfung der Anfrage

§ 75

Der Präsident hat die bei ihm eingebrachten Anfragen unverzüglich zu prüfen, ob sie den formellen Erfordernissen entsprechen. Stellt er fest, dass dies nicht zutrifft, hat er dem Anfragesteller die Anfrage zurückzustellen. Vor einer solchen Entscheidung hat der Präsident die Präsidialkonferenz anzuhören.

Stand vor dem 14.09.1999

In Kraft vom 27.04.1999 bis 14.09.1999
Prüfung der Anfrage

§ 75

Der Präsident hat die bei ihm eingebrachten Anfragen unverzüglich zu prüfen, ob sie den formellen Erfordernissen entsprechen. Stellt er fest, dass dies nicht zutrifft, hat er dem Anfragesteller die Anfrage zurückzustellen. Vor einer solchen Entscheidung hat der Präsident die Präsidialkonferenz anzuhören.

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