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(1) Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) besteht nicht für die Landesregierung und die einzelnen ihrer Mitglieder gegenüber dem Landtag, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Ein darauf gerichteter Antrag (§ 60) kann vom Anfragestellervon jedem Mitglied des Landtages bis zur nächsten auf die Ablehnung der Anfragebeantwortung udgl folgenden Sitzung des Landtages gestellt werden. Wird ein solcher Antrag in der Sitzung, in der die Beantwortung der Anfrage abgelehnt worden ist, beschlossen, kann das befragte Mitglied der Landesregierung entweder noch in der gleichen Sitzung oder binnen einer Woche danach schriftlich antworten.
(2) Das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 des Datenschutzgesetzes) ist auch gegenüber dem Landtag und auch im Rahmen der Tätigkeit des Landtages, und zwar selbst dann, wenn Informationen in Beratungen in nicht öffentlicher Sitzung bekannt werden, zu wahren.
(1) Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) besteht nicht für die Landesregierung und die einzelnen ihrer Mitglieder gegenüber dem Landtag, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Ein darauf gerichteter Antrag (§ 60) kann vom Anfragestellervon jedem Mitglied des Landtages bis zur nächsten auf die Ablehnung der Anfragebeantwortung udgl folgenden Sitzung des Landtages gestellt werden. Wird ein solcher Antrag in der Sitzung, in der die Beantwortung der Anfrage abgelehnt worden ist, beschlossen, kann das befragte Mitglied der Landesregierung entweder noch in der gleichen Sitzung oder binnen einer Woche danach schriftlich antworten.
(2) Das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 des Datenschutzgesetzes) ist auch gegenüber dem Landtag und auch im Rahmen der Tätigkeit des Landtages, und zwar selbst dann, wenn Informationen in Beratungen in nicht öffentlicher Sitzung bekannt werden, zu wahren.