§ 88 GO-LT § 88

Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2018 bis 31.12.9999

(1) Über jede Sitzung des Landtages ist eine wörtliche Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Aufnahme des Protokolls obliegt der Landtagsdirektion.

(3) Die Protokolle bedürfen der Genehmigung durch den Landtag.

(4) Vor der Genehmigung ist der Entwurf des Protokolls den Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung zur Durchsicht ihrer Ausführungen durch die Landtagsdirektion zuzuleiten. Diese Durchsicht ist mit der Berechtigung verbunden, Richtigstellungen hinsichtlich sprachlicher Mängel sowie von Schreib- und Zitierfehlern vorzunehmen, wobei jedoch der materielle Inhalt der Rede nicht beeinflusst werden darf. Der Protokollentwurf ist ehestens, spätestens aber innerhalb einer Woche nach der Zuleitung durch die Landtagsdirektion, wieder zurückzustellen. Die Landtagsdirektion hat den gesamten durchgesehenen Protokollentwurf in Reinschrift zu übertragen und den Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung spätestens eine Woche vor der Sitzung des Landtages, in der die Genehmigung erfolgen soll, zuzuleiten.

(5) Die erfolgte Genehmigung des Protokolls ist auf diesem durch den Präsidenten mit Gegenzeichnung durch einen Schriftführer zu beurkunden.

(6) Die genehmigten Protokolle sind von der Landtagsdirektion nach Tagungen (Sessionen) geordnet zusammenzufassen und in entsprechender Auflage zu vervielfältigen.

(7) Den Protokollen sind in einer weiteren Zusammenfassung als Bestandteil die im § 26 Abs 1 Z 1, 2, 3 und 7 angeführten Verhandlungsgegenstände sowie die Berichte der Landesregierung und Anfragebeantwortungen, die schriftlich erstattet werden, beizulegen.

(8) Die wörtliche Niederschrift über eine Sitzung des Landtages oder über Teile hievon, für die bzw den die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, sind gesondert aufzunehmen. Die Genehmigung eines solchen Protokolls erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Solche Protokolle sind nicht Bestandteil der vervielfältigten Protokolle (Abs 6); sie sind von der Landtagsdirektion gesondert aufzubewahren.

(9) Ab der Genehmigung des Protokolls hat die Landtagsdirektion jeder Person darin während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Einsicht zu geben. Dies gilt nicht in Bezug auf Protokolle über nicht öffentliche Sitzungen des Landtages oder über solche Teile von Sitzungen. Ebenso kann unbeschadet der Bestimmung des § 30 Abs 6 in die Beilagen zum Protokoll gemäß Abs 7 Einsicht genommen werden. Protokolle öffentlicher Sitzungen sind im Landtags-Informationssystem zu veröffentlichen. Nach Abgabe der Protokolle und Beilagen an das Landesarchiv gelten für die Einsichtgewährung die dort geltenden Regelungen.

Stand vor dem 12.06.2018

In Kraft vom 01.08.2012 bis 12.06.2018

(1) Über jede Sitzung des Landtages ist eine wörtliche Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Aufnahme des Protokolls obliegt der Landtagsdirektion.

(3) Die Protokolle bedürfen der Genehmigung durch den Landtag.

(4) Vor der Genehmigung ist der Entwurf des Protokolls den Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung zur Durchsicht ihrer Ausführungen durch die Landtagsdirektion zuzuleiten. Diese Durchsicht ist mit der Berechtigung verbunden, Richtigstellungen hinsichtlich sprachlicher Mängel sowie von Schreib- und Zitierfehlern vorzunehmen, wobei jedoch der materielle Inhalt der Rede nicht beeinflusst werden darf. Der Protokollentwurf ist ehestens, spätestens aber innerhalb einer Woche nach der Zuleitung durch die Landtagsdirektion, wieder zurückzustellen. Die Landtagsdirektion hat den gesamten durchgesehenen Protokollentwurf in Reinschrift zu übertragen und den Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung spätestens eine Woche vor der Sitzung des Landtages, in der die Genehmigung erfolgen soll, zuzuleiten.

(5) Die erfolgte Genehmigung des Protokolls ist auf diesem durch den Präsidenten mit Gegenzeichnung durch einen Schriftführer zu beurkunden.

(6) Die genehmigten Protokolle sind von der Landtagsdirektion nach Tagungen (Sessionen) geordnet zusammenzufassen und in entsprechender Auflage zu vervielfältigen.

(7) Den Protokollen sind in einer weiteren Zusammenfassung als Bestandteil die im § 26 Abs 1 Z 1, 2, 3 und 7 angeführten Verhandlungsgegenstände sowie die Berichte der Landesregierung und Anfragebeantwortungen, die schriftlich erstattet werden, beizulegen.

(8) Die wörtliche Niederschrift über eine Sitzung des Landtages oder über Teile hievon, für die bzw den die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, sind gesondert aufzunehmen. Die Genehmigung eines solchen Protokolls erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Solche Protokolle sind nicht Bestandteil der vervielfältigten Protokolle (Abs 6); sie sind von der Landtagsdirektion gesondert aufzubewahren.

(9) Ab der Genehmigung des Protokolls hat die Landtagsdirektion jeder Person darin während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Einsicht zu geben. Dies gilt nicht in Bezug auf Protokolle über nicht öffentliche Sitzungen des Landtages oder über solche Teile von Sitzungen. Ebenso kann unbeschadet der Bestimmung des § 30 Abs 6 in die Beilagen zum Protokoll gemäß Abs 7 Einsicht genommen werden. Protokolle öffentlicher Sitzungen sind im Landtags-Informationssystem zu veröffentlichen. Nach Abgabe der Protokolle und Beilagen an das Landesarchiv gelten für die Einsichtgewährung die dort geltenden Regelungen.

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