§ 89 GO-LT § 89

Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2018 bis 31.12.9999

(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Niederschriftein Beschlussprotokoll aufzunehmen, in der die TagesordnungTages-ordnung, die Namen der Teilnehmer sowie gesondert die entschuldigt oder nicht entschuldigt abwesenden Mitglieder des Ausschusses anzuführen sind. Weiters ist in den Niederschriften der wesentliche Verhandlungsverlauf festzuhalten, insbesondere jedoch wörtlichsind die abschließend gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung und die gefassten Beschlüsse aufzunehmen. Der Ausschuss kann festlegen, dass anstelle des Beschlussprotokolls ein Verlaufs- oder Wortprotokoll angefertigt wird.

(2) Die Aufnahme der Niederschriftdes Beschlussprotokolls obliegt der Landtagsdirektion.

(3) Die Genehmigung erfolgt in einer Weise, dass sie vom Vorsitzenden des Ausschusses und von je einem Ausschussmitglied der einzelnen im Ausschuss vertretenen Landtagsparteien unterschrieben wird. Kommt eine Genehmigung auf diese Weise nicht zu Stande, hat der Ausschuss über die Genehmigung der Niederschriftdes Beschlussprotokolls zu entscheiden. Jeder der im Ausschuss vertretenen Landtagsparteien ist eine Ausfertigung derdes genehmigten NiederschriftBeschlussprotokolls zur Verfügung zu stellen.

(4) Die NiederschriftenBeschlussprotokolle sind von der Landtagsdirektion nach Tagungen (Sessionen) geordnet zusammenzufassen und aufzubewahren. Sie werden nicht vervielfältigt.

(5) Ab der Genehmigung der Niederschriftdes Beschlussprotokolls kann in die NiederschriftenBeschlussprotokolle nur von den Mitgliedern des Landtages oder der Landesregierung oder den von diesen beauftragten Bediensteten Einsicht genommen werden.

Stand vor dem 12.06.2018

In Kraft vom 01.05.2008 bis 12.06.2018

(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Niederschriftein Beschlussprotokoll aufzunehmen, in der die TagesordnungTages-ordnung, die Namen der Teilnehmer sowie gesondert die entschuldigt oder nicht entschuldigt abwesenden Mitglieder des Ausschusses anzuführen sind. Weiters ist in den Niederschriften der wesentliche Verhandlungsverlauf festzuhalten, insbesondere jedoch wörtlichsind die abschließend gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung und die gefassten Beschlüsse aufzunehmen. Der Ausschuss kann festlegen, dass anstelle des Beschlussprotokolls ein Verlaufs- oder Wortprotokoll angefertigt wird.

(2) Die Aufnahme der Niederschriftdes Beschlussprotokolls obliegt der Landtagsdirektion.

(3) Die Genehmigung erfolgt in einer Weise, dass sie vom Vorsitzenden des Ausschusses und von je einem Ausschussmitglied der einzelnen im Ausschuss vertretenen Landtagsparteien unterschrieben wird. Kommt eine Genehmigung auf diese Weise nicht zu Stande, hat der Ausschuss über die Genehmigung der Niederschriftdes Beschlussprotokolls zu entscheiden. Jeder der im Ausschuss vertretenen Landtagsparteien ist eine Ausfertigung derdes genehmigten NiederschriftBeschlussprotokolls zur Verfügung zu stellen.

(4) Die NiederschriftenBeschlussprotokolle sind von der Landtagsdirektion nach Tagungen (Sessionen) geordnet zusammenzufassen und aufzubewahren. Sie werden nicht vervielfältigt.

(5) Ab der Genehmigung der Niederschriftdes Beschlussprotokolls kann in die NiederschriftenBeschlussprotokolle nur von den Mitgliedern des Landtages oder der Landesregierung oder den von diesen beauftragten Bediensteten Einsicht genommen werden.

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