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(1) Wer im Rahmen eines Untersuchungsausschussverfahrens als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist vom zuständigen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die §§ 290, 291 und 292 Abs 1 StGB gelten sinngemäß.
(2) Nach § 310 Abs. 1 StGB ist zu bestrafen, wer als Mitglied eines Untersuchungsausschusses oder als zur Anwesenheit bei dessen Verhandlungen Berechtigter ein ihm in vertraulicher Sitzung zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.
(1) Wer im Rahmen eines Untersuchungsausschussverfahrens als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist vom zuständigen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die §§ 290, 291 und 292 Abs 1 StGB gelten sinngemäß.
(2) Nach § 310 Abs. 1 StGB ist zu bestrafen, wer als Mitglied eines Untersuchungsausschusses oder als zur Anwesenheit bei dessen Verhandlungen Berechtigter ein ihm in vertraulicher Sitzung zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.