§ 93 GO-LT

Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.10.1999 bis 31.12.9999

In- und Außerkrafttreten

§ 93

(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn der 12. Gesetzgebungsperiode am Tag des ersten Zusammentrittes des neugewählten Landtages in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) § 6 tritt mit 1. März 1999 in Kraft, ebenso die §§ 9, 10 und 2524 hinsichtlich der vor den darin geregelten Wahlen zu führenden Parteienverhandlungen.

(3) Gleichzeitig verlieren die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages vom 11. Juli 1974 in der Fassung der Beschlüsse des Landtages vom 21. Dezember 1988, 15. Dezember 1992, 25. Mai 1994, 6. Juli 1994 und 4. Juli 1996 ihre Geltung

Stand vor dem 25.10.1999

In Kraft vom 27.04.1999 bis 25.10.1999

In- und Außerkrafttreten

§ 93

(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn der 12. Gesetzgebungsperiode am Tag des ersten Zusammentrittes des neugewählten Landtages in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) § 6 tritt mit 1. März 1999 in Kraft, ebenso die §§ 9, 10 und 2524 hinsichtlich der vor den darin geregelten Wahlen zu führenden Parteienverhandlungen.

(3) Gleichzeitig verlieren die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages vom 11. Juli 1974 in der Fassung der Beschlüsse des Landtages vom 21. Dezember 1988, 15. Dezember 1992, 25. Mai 1994, 6. Juli 1994 und 4. Juli 1996 ihre Geltung

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