§ 1 FELS-Gesetz § 1

Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.9999

(1) Für das ländliche Straßennetz im Lande Salzburg, das ist jenes Straßennetz, das vorwiegend der Erschließung von Dauersiedlungen, insbesondere bei landwirtschaftlichen Betrieben der äußeren Verkehrserschließung dient, sind den zur Erhaltung der Straßen verpflichteten Rechtsträgern nach Maßgabe dieses Gesetzes die Kosten der Erhaltung zu ersetzen oder Beiträge hiezu zu leisten.

(2) Weiters können den Straßenerhaltern (Abs. 1) zu den Kosten von Maßnahmen des Straßenaus- oder -umbaus nach Maßgabe dieses Gesetzes Beiträge gewährt werden.

Stand vor dem 31.05.2005

In Kraft vom 01.01.1982 bis 31.05.2005

(1) Für das ländliche Straßennetz im Lande Salzburg, das ist jenes Straßennetz, das vorwiegend der Erschließung von Dauersiedlungen, insbesondere bei landwirtschaftlichen Betrieben der äußeren Verkehrserschließung dient, sind den zur Erhaltung der Straßen verpflichteten Rechtsträgern nach Maßgabe dieses Gesetzes die Kosten der Erhaltung zu ersetzen oder Beiträge hiezu zu leisten.

(2) Weiters können den Straßenerhaltern (Abs. 1) zu den Kosten von Maßnahmen des Straßenaus- oder -umbaus nach Maßgabe dieses Gesetzes Beiträge gewährt werden.

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