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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) § 4 tritt erst nach Maßgabe des Inkrafttretens einer neuen rechtlich verbindlichen mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung außer Kraft, § 5 erst nach Maßgabe des Inkrafttretens einer neuen gesetzlichen Regelung über die Haftungsobergrenzen von Land und Gemeinden.
(2) § 4 tritt erst nach Maßgabe des Inkrafttretens einer neuen rechtlich verbindlichen mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung außer Kraft, § 5 erst nach Maßgabe des Inkrafttretens einer neuen gesetzlichen Regelung über die Haftungsobergrenzen von Land und Gemeinden.