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(1) Das Einkommensschema 1 (Verwaltungsbereich) umfasst 14 und das Einkommensschema 2 (Gesundheitsbereich) 26 Einkommensbänder. Soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird, gilt für vollbeschäftigte Bedienstete das für den jeweiligen Bereich anzuwendende, in der Anlage 1 enthaltene Einkommensschema. Mit dem Monatseinkommen sind im Verwaltungsbereich bei vollbeschäftigten Bediensteten, die der Modellfunktion Führung zugeordnet sind, in den Einkommensbändern 9 bis 14 auch die in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen abgegolten, wobei 5 % des Monatseinkommens als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen gelten.
(2) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ergibt sich die Einkommensstufe der oder des Bediensteten aus dem jeweiligen Vorrückungsstichtag und den Vorrückungen (§§ 12 und 13). In begründeten Fällen kann die Dienstbehörde oder der Dienstgeber bei Bediensteten des Gesundheitsbereichs zur Berücksichtigung von bis dahin außerhalb des Landesdienstes ausgeübten Tätigkeiten, die für die Verwendung in besonderem Ausmaß wertvoll sind und die für die Anrechnung als gleichwertige Beschäftigungszeiten geltenden Kriterien (§ 12 Abs. 3 Z 1 lit. a) in außergewöhnlich hohem Maß erfüllen, innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses die Einstufung um eine Einkommensstufe, höchstens jedoch um drei Jahre, verbessern.
(3) Abweichend von Abs. 1 gebührt:
1. | vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung eine Entlohnung nach dem Einkommensschema 3 der Anlage 1; | |||||||||
2. | (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2020); | |||||||||
3. | vollbeschäftigten Ausbildungspsychologinnen und Ausbildungspsychologen ein Monatseinkommen in der Höhe des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 5 aus dem Einkommensschema 1; | |||||||||
4. | Praktikantinnen und Praktikanten mit Ausnahme von Pflichtpraktikantinnen und -praktikanten ein Monatseinkommen in der Höhe von 40 % des Monatseinkommens der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1; | |||||||||
5. | Ferialkräfte, dh Schülerinnen oder Schüler sowie Studentinnen und Studenten, die in den Ferien für höchstens zwei Monate beschäftigt werden, ein Monatseinkommen in der Höhe von 75 % des Monatseinkommens der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1; | |||||||||
6. | Patientinnen oder Patienten der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, die im Rahmen von Rehabilitationsprogrammen mit dem Ziel der Wiedereingliederung in das Berufsleben im Landesdienst beschäftigt werden, ein Monatseinkommen in der Höhe von 88 % des Monatseinkommens der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1. |
(1) Das Einkommensschema 1 (Verwaltungsbereich) umfasst 14 und das Einkommensschema 2 (Gesundheitsbereich) 26 Einkommensbänder. Soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird, gilt für vollbeschäftigte Bedienstete das für den jeweiligen Bereich anzuwendende, in der Anlage 1 enthaltene Einkommensschema. Mit dem Monatseinkommen sind im Verwaltungsbereich bei vollbeschäftigten Bediensteten, die der Modellfunktion Führung zugeordnet sind, in den Einkommensbändern 9 bis 14 auch die in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen abgegolten, wobei 5 % des Monatseinkommens als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen gelten.
(2) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ergibt sich die Einkommensstufe der oder des Bediensteten aus dem jeweiligen Vorrückungsstichtag und den Vorrückungen (§§ 12 und 13). In begründeten Fällen kann die Dienstbehörde oder der Dienstgeber bei Bediensteten des Gesundheitsbereichs zur Berücksichtigung von bis dahin außerhalb des Landesdienstes ausgeübten Tätigkeiten, die für die Verwendung in besonderem Ausmaß wertvoll sind und die für die Anrechnung als gleichwertige Beschäftigungszeiten geltenden Kriterien (§ 12 Abs. 3 Z 1 lit. a) in außergewöhnlich hohem Maß erfüllen, innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses die Einstufung um eine Einkommensstufe, höchstens jedoch um drei Jahre, verbessern.
(3) Abweichend von Abs. 1 gebührt:
1. | vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung eine Entlohnung nach dem Einkommensschema 3 der Anlage 1; | |||||||||
2. | (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2020); | |||||||||
3. | vollbeschäftigten Ausbildungspsychologinnen und Ausbildungspsychologen ein Monatseinkommen in der Höhe des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 5 aus dem Einkommensschema 1; | |||||||||
4. | Praktikantinnen und Praktikanten mit Ausnahme von Pflichtpraktikantinnen und -praktikanten ein Monatseinkommen in der Höhe von 40 % des Monatseinkommens der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1; | |||||||||
5. | Ferialkräfte, dh Schülerinnen oder Schüler sowie Studentinnen und Studenten, die in den Ferien für höchstens zwei Monate beschäftigt werden, ein Monatseinkommen in der Höhe von 75 % des Monatseinkommens der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1; | |||||||||
6. | Patientinnen oder Patienten der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, die im Rahmen von Rehabilitationsprogrammen mit dem Ziel der Wiedereingliederung in das Berufsleben im Landesdienst beschäftigt werden, ein Monatseinkommen in der Höhe von 88 % des Monatseinkommens der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1. |