§ 8 LB-GG

Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Aufgaben jeder oder jedes Bediensteten sind entsprechend ihren Anforderungen einer Modellstelle zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt zu jener Modellstelle, deren Aufgaben die oder der Bedienstete im überwiegenden Ausmaß wahrzunehmen hat. Auf Grund wichtiger dienstlicher Interessen kann in der SALK auch eine anteilige Zuordnung zu mehreren Modellstellen erfolgen. Die Zuordnung erfolgt:

1.

bei Vertragsbediensteten durch den Dienstvertrag;

2.

bei Beamtinnen oder Beamten durch Bescheid der Dienstbehörde.

(2) Bei einer Zuordnung zu mehreren Modellstellen ist für die Einreihung der durchschnittliche Anforderungswert aller zugeordneten Modellstellen, gewichtet nach der anteiligen Zuordnung, maßgebend. Umfasst die Zuordnung sowohl Modellstellen des Verwaltungsbereichs als auch des medizinischen Bereichs, erfolgt die Einreihung in ein Einkommensschema des medizinischen BereichsGesundheitsbereichs.

(3) Eine einmal getroffene Zuordnung kann durch eine Zuordnungsänderung (§ 9) angepasst werden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.2020

(1) Die Aufgaben jeder oder jedes Bediensteten sind entsprechend ihren Anforderungen einer Modellstelle zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt zu jener Modellstelle, deren Aufgaben die oder der Bedienstete im überwiegenden Ausmaß wahrzunehmen hat. Auf Grund wichtiger dienstlicher Interessen kann in der SALK auch eine anteilige Zuordnung zu mehreren Modellstellen erfolgen. Die Zuordnung erfolgt:

1.

bei Vertragsbediensteten durch den Dienstvertrag;

2.

bei Beamtinnen oder Beamten durch Bescheid der Dienstbehörde.

(2) Bei einer Zuordnung zu mehreren Modellstellen ist für die Einreihung der durchschnittliche Anforderungswert aller zugeordneten Modellstellen, gewichtet nach der anteiligen Zuordnung, maßgebend. Umfasst die Zuordnung sowohl Modellstellen des Verwaltungsbereichs als auch des medizinischen Bereichs, erfolgt die Einreihung in ein Einkommensschema des medizinischen BereichsGesundheitsbereichs.

(3) Eine einmal getroffene Zuordnung kann durch eine Zuordnungsänderung (§ 9) angepasst werden.

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