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(1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter durch Unfall, ausgenommen Dienstunfall, oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt ihr oder ihm ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen ein Bezug in der Höhe von 80 % eines Betrages, der sich zusammensetzt aus:
1. | dem Monatseinkommen, der der Beamtin oder dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte, und | |||||||||
2. | der Summe der Abgeltungen und Nebengebühren, die die Beamtin oder der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihr oder ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren; bei nicht pauschalierten Nebengebühren ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die die Beamtin oder der Beamte für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Dienstverhinderung bezogen hat. |
Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen. Überschreitet der so errechnete Betrag das Monatseinkommen gemäß § 4, gebührt der Beamtin oder dem Beamten nur ein Betrag in der Höhe des Monatseinkommens.
(1a) Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit (§ 15j L-BG) gelten für die Berechnung der in Abs 1 genannten Dauer von 182 Kalendertagen als Dienstverhinderung und der Antritt des Dienstes im Rahmen der Wiedereingliederungsteilzeit gilt nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinn der Abs 2 und 3. Abweichend von Abs 1 gebühren Beamtinnen und Beamten nach einem Zeitraum von 182 Kalendertagen 85 % des im Abs 1 Z 1 und 2 geregelten Betrages.
(2) Die Kürzung tritt mit dem Tag nach Ablauf der im Abs 1 angeführten Frist ein und ist bis einschließlich dem Tag vor Wiederantritt des Dienstes wirksam. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs 1 und 3 für die Bemessung der Bezüge zu berücksichtigen.
(3) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes neuerlich eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. In diesem Fall ist für die Berücksichtigung der nicht pauschalierten Nebengebühren trotzdem der zwölfmonatige Zeitraum vor der ersten Dienstverhinderung maßgebend. Die Kürzung der Bezüge wird mit dem Tag des Beginns der neuerlichen Dienstverhinderung wirksam, wenn die Frist gemäß Abs 1 bereits überschritten ist.
(4) Sinkt das Monatseinkommen durch die Maßnahmen nach den Abs 1 bis 3 unter die gemäß § 33 Abs 5 LB-PG geltenden Mindestsätze ab, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die darin vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem oder seinem gekürzten Monatseinkommen und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage ist bei der Bemessung der Sonderzahlung zu berücksichtigen.
(5) Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs 1 bis 4 ergeben, sind dem Land abweichend vom § 24 in jedem Fall zu ersetzen.
(6) Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG (sowohl vor als auch nach der Entbindung) sind die Abs 1 bis 5 nicht anzuwenden. Ein solches Beschäftigungsverbot beendet den Lauf der in den Abs 1 und 3 jeweils erster Satz enthaltenen Fristen.
(1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter durch Unfall, ausgenommen Dienstunfall, oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt ihr oder ihm ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen ein Bezug in der Höhe von 80 % eines Betrages, der sich zusammensetzt aus:
1. | dem Monatseinkommen, der der Beamtin oder dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte, und | |||||||||
2. | der Summe der Abgeltungen und Nebengebühren, die die Beamtin oder der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihr oder ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren; bei nicht pauschalierten Nebengebühren ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die die Beamtin oder der Beamte für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Dienstverhinderung bezogen hat. |
Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen. Überschreitet der so errechnete Betrag das Monatseinkommen gemäß § 4, gebührt der Beamtin oder dem Beamten nur ein Betrag in der Höhe des Monatseinkommens.
(1a) Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit (§ 15j L-BG) gelten für die Berechnung der in Abs 1 genannten Dauer von 182 Kalendertagen als Dienstverhinderung und der Antritt des Dienstes im Rahmen der Wiedereingliederungsteilzeit gilt nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinn der Abs 2 und 3. Abweichend von Abs 1 gebühren Beamtinnen und Beamten nach einem Zeitraum von 182 Kalendertagen 85 % des im Abs 1 Z 1 und 2 geregelten Betrages.
(2) Die Kürzung tritt mit dem Tag nach Ablauf der im Abs 1 angeführten Frist ein und ist bis einschließlich dem Tag vor Wiederantritt des Dienstes wirksam. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs 1 und 3 für die Bemessung der Bezüge zu berücksichtigen.
(3) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes neuerlich eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. In diesem Fall ist für die Berücksichtigung der nicht pauschalierten Nebengebühren trotzdem der zwölfmonatige Zeitraum vor der ersten Dienstverhinderung maßgebend. Die Kürzung der Bezüge wird mit dem Tag des Beginns der neuerlichen Dienstverhinderung wirksam, wenn die Frist gemäß Abs 1 bereits überschritten ist.
(4) Sinkt das Monatseinkommen durch die Maßnahmen nach den Abs 1 bis 3 unter die gemäß § 33 Abs 5 LB-PG geltenden Mindestsätze ab, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die darin vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem oder seinem gekürzten Monatseinkommen und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage ist bei der Bemessung der Sonderzahlung zu berücksichtigen.
(5) Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs 1 bis 4 ergeben, sind dem Land abweichend vom § 24 in jedem Fall zu ersetzen.
(6) Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG (sowohl vor als auch nach der Entbindung) sind die Abs 1 bis 5 nicht anzuwenden. Ein solches Beschäftigungsverbot beendet den Lauf der in den Abs 1 und 3 jeweils erster Satz enthaltenen Fristen.