Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Dieses Gesetz regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamten (§ 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 - L-BG) - im Folgenden kurz “Beamte” genannt - sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner des verstorbenen Beamten.
(3) Überlebender Ehegatte oder überlebender eingetragener Partner (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist oder mit diesem eine eingetragene Partnerschaft begründet hat.
(4) Kinder sind eheliche und uneheliche Kinder, legitimierte Kinder sowie Wahl- und Stiefkinder.
(5) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) oder früherer eingetragener Partner ist, wessen Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder geschiedenaufgelöst worden ist.
(6) Angehörige sind die Personen, die nach dem Tod des Beamten Hinterbliebene wären.
(1) Dieses Gesetz regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamten (§ 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 - L-BG) - im Folgenden kurz “Beamte” genannt - sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner des verstorbenen Beamten.
(3) Überlebender Ehegatte oder überlebender eingetragener Partner (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist oder mit diesem eine eingetragene Partnerschaft begründet hat.
(4) Kinder sind eheliche und uneheliche Kinder, legitimierte Kinder sowie Wahl- und Stiefkinder.
(5) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) oder früherer eingetragener Partner ist, wessen Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder geschiedenaufgelöst worden ist.
(6) Angehörige sind die Personen, die nach dem Tod des Beamten Hinterbliebene wären.