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(1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Wenn sich aus den Abs 3 und 6 nichtfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte seinen 738. Lebensmonatdas Regelpensionsalter vollendet haben wird(§ 3d Abs. 1 und § 4 Abs. 1a L-BG), die Ruhegenussbemessungsgrundlage zu kürzen. Das Ausmaß der Kürzung beträgt:
bei einer Ruhestandsversetzung Prozentpunkte je Monat
im Jahr % je Monat
2005 0,24
2006 0,23
2007 0,22
2008 0,21
ab 2009 0,20
2010 0,19
2011 0,18
2012 0,17
ab 2013 0,16
Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 4b L-BG beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,14 Prozentpunkte pro Monat, wenn der Beamte 180 Schwerarbeitsmonate aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate Schwerarbeit um 0,0033 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0566 Prozentpunkte nicht unterschreiten. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(34) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
1. | Der Beamte ist im Dienststand gestorben. | |||||||||
2. | Die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ist auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und dem Beamten gebührt aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung. | |||||||||
3. |
| |||||||||
4. | Der Ruhebezug beträgt einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage bei nicht gekürzter Ruhegenussbemessungsgrundlage weniger | |||||||||
5. | Der Ruhebezug beträgt einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage bei gekürzter Ruhegenussbemessungsgrundlage weniger als das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. In diesem Fall ist die Kürzung nur so weit vorzunehmen, dass der Ruhebezug die Höhe dieses Betrages erreicht. |
(4) Für die Untergrenze gemäß Abs 3 Z 3 und 4 gelten folgende Prozentsätze vom Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:
bei einer Ruhestandsversetzung im Jahr % von V/2
2005 99,5
2006 99
2007 98,5
2008 98
2009 97,5
2010 97
2011 96,5
2012 96
2013 95,5
2014 95
2015 94,5
2016 94
2017 93,5
2018 93
2019 92,5
2020 92
ab 2021 91,5
(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf, außer im Fall des Abs. 6, 62 %folgende Prozentsätze der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.:
bei einer Ruhestandsversetzung Prozentsätze der
im Jahr Ruhegenussberechnungsgrundlage
2006 62,75
2007 63,5
2008 64,25
ab 2009 65
(6) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 4 Abs. 5 L-BG sind die Abs 3. 4 Z 3 und 4 und 5 und Abs. 5 nicht anzuwenden und beträgt abweichend von Abs. 2 das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 738das Regelpensionsalter (§ 3d Abs. Lebensmonat vollenden wird1 und § 4 Abs. 1a L-BG) vollendet.
(1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Wenn sich aus den Abs 3 und 6 nichtfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte seinen 738. Lebensmonatdas Regelpensionsalter vollendet haben wird(§ 3d Abs. 1 und § 4 Abs. 1a L-BG), die Ruhegenussbemessungsgrundlage zu kürzen. Das Ausmaß der Kürzung beträgt:
bei einer Ruhestandsversetzung Prozentpunkte je Monat
im Jahr % je Monat
2005 0,24
2006 0,23
2007 0,22
2008 0,21
ab 2009 0,20
2010 0,19
2011 0,18
2012 0,17
ab 2013 0,16
Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 4b L-BG beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,14 Prozentpunkte pro Monat, wenn der Beamte 180 Schwerarbeitsmonate aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate Schwerarbeit um 0,0033 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0566 Prozentpunkte nicht unterschreiten. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(34) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
1. | Der Beamte ist im Dienststand gestorben. | |||||||||
2. | Die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ist auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und dem Beamten gebührt aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung. | |||||||||
3. |
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4. | Der Ruhebezug beträgt einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage bei nicht gekürzter Ruhegenussbemessungsgrundlage weniger | |||||||||
5. | Der Ruhebezug beträgt einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage bei gekürzter Ruhegenussbemessungsgrundlage weniger als das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. In diesem Fall ist die Kürzung nur so weit vorzunehmen, dass der Ruhebezug die Höhe dieses Betrages erreicht. |
(4) Für die Untergrenze gemäß Abs 3 Z 3 und 4 gelten folgende Prozentsätze vom Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:
bei einer Ruhestandsversetzung im Jahr % von V/2
2005 99,5
2006 99
2007 98,5
2008 98
2009 97,5
2010 97
2011 96,5
2012 96
2013 95,5
2014 95
2015 94,5
2016 94
2017 93,5
2018 93
2019 92,5
2020 92
ab 2021 91,5
(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf, außer im Fall des Abs. 6, 62 %folgende Prozentsätze der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.:
bei einer Ruhestandsversetzung Prozentsätze der
im Jahr Ruhegenussberechnungsgrundlage
2006 62,75
2007 63,5
2008 64,25
ab 2009 65
(6) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 4 Abs. 5 L-BG sind die Abs 3. 4 Z 3 und 4 und 5 und Abs. 5 nicht anzuwenden und beträgt abweichend von Abs. 2 das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 738das Regelpensionsalter (§ 3d Abs. Lebensmonat vollenden wird1 und § 4 Abs. 1a L-BG) vollendet.