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(1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.
(2) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind anzurechnen:
1. | die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit; | |||||||||
2. | die im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit; | |||||||||
3. | die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit; | |||||||||
4. | die Zeit | |||||||||
5. | die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt bis zur gesetzlichen Mindestdauer des Studiums; | |||||||||
6. | die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität oder Hochschule, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr; | |||||||||
7. | die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Universität oder Hochschule, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren; | |||||||||
8. | die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, wenn die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist; | |||||||||
9. | die im Inland in einem Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis bei einem sonstigen Dienstgeber zurückgelegte Zeit; | |||||||||
10. | die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften. |
(3) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten können angerechnet werden:
1. | die Zeit selbstständiger Erwerbstätigkeit; | |||||||||
2. | die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit; | |||||||||
3. | die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, dass die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist; | |||||||||
4. | andere Zeiten, wenn sie für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind. |
(4) Die mehrfache Anrechnung eines Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit ist unzulässig.
(5) Die Landesregierung hat die Ruhegenussvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen.
(1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.
(2) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind anzurechnen:
1. | die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit; | |||||||||
2. | die im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit; | |||||||||
3. | die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit; | |||||||||
4. | die Zeit | |||||||||
5. | die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt bis zur gesetzlichen Mindestdauer des Studiums; | |||||||||
6. | die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität oder Hochschule, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr; | |||||||||
7. | die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Universität oder Hochschule, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren; | |||||||||
8. | die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, wenn die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist; | |||||||||
9. | die im Inland in einem Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis bei einem sonstigen Dienstgeber zurückgelegte Zeit; | |||||||||
10. | die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften. |
(3) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten können angerechnet werden:
1. | die Zeit selbstständiger Erwerbstätigkeit; | |||||||||
2. | die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit; | |||||||||
3. | die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, dass die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist; | |||||||||
4. | andere Zeiten, wenn sie für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind. |
(4) Die mehrfache Anrechnung eines Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit ist unzulässig.
(5) Die Landesregierung hat die Ruhegenussvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen.