§ 10a LB-PG § 10a

Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 8 Abs. 3 oder einer gleichartigen Vorgängerbestimmung von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Für die Anrechnung dieser Zeiten ist ein besonderer Pensionsbeitrag unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs. 3 bis 8 zu entrichten, wobei § 10 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der Ermittlung des Monatsbezuges die im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Bezugshöhe für jene Dienstklasse und Gehaltsstufe zugrunde zu legen ist, der der Beamte im ersten vollen Monat seiner Dienstleistung angehört hat. Bei Beamten, auf die in diesem Zeitraum das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz anzuwenden war, gilt für die Ermittlung des Monatseinkommens die Einkommenshöhe nach dem Einkommensband und der Einkommensstufe.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2015

Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 8 Abs. 3 oder einer gleichartigen Vorgängerbestimmung von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Für die Anrechnung dieser Zeiten ist ein besonderer Pensionsbeitrag unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs. 3 bis 8 zu entrichten, wobei § 10 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der Ermittlung des Monatsbezuges die im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Bezugshöhe für jene Dienstklasse und Gehaltsstufe zugrunde zu legen ist, der der Beamte im ersten vollen Monat seiner Dienstleistung angehört hat. Bei Beamten, auf die in diesem Zeitraum das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz anzuwenden war, gilt für die Ermittlung des Monatseinkommens die Einkommenshöhe nach dem Einkommensband und der Einkommensstufe.

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