§ 17 LB-PG § 17

Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Versorgungsbezug besteht aus dem Versorgungsgenuss, den nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen und einem allfälligen Kinderzurechnungsbetrag.

(2) Dem überlebenden Ehegatten oder überlebenden eingetragenen Partner gebührt ab dem auf den Sterbetag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Sterbetag AnspruchAn-spruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(3) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

(3)

Der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1.

Der Beamte ist an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben.

2.

Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft hat mindestens zehn Jahre gedauert.

3.

Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen oder wird ein Kind hervorgehen.

4.

Durch die Eheschließung ist ein Kind legitimiert worden.

5.

Am Sterbetag des Beamten hat dem Haushalt des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners ein anderes als in derunter die Z 3 oder 4 genanntesfallendes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.

(4) Der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner hat weiters keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1.

Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft hat mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten oder eingetragenen Partner hat nicht mehr als 20 Jahre betragen.

2.

Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft hat mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten oder eingetragenen Partner hat nicht mehr als 25 Jahre betragen.

3.

Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft hat mindestens zehn Jahre gedauert.

4.

Der Beamte ist nach der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft wieder in den Dienststand aufgenommen worden.

5.

Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen oder wird ein Kind hervorgehen.

6.

Durch die Eheschließung ist ein Kind legitimiert worden.

7.

Am Sterbetag des Beamten hat dem Haushalt des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners ein anderes als in derunter die Z 5 oder 6 genanntesfallendes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.

(5) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten oder früheren eingetragenen Partner wiederverehelicht, sind bei der Berechnung der Ehedauer oder der Dauer der eingetragenen Partnerschaft die einzelnen EhezeitenEhe- bzw Partnerschaftszeiten zusammenzuzählen.

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Stand vor dem 31.05.2011

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.05.2011

(1) Der Versorgungsbezug besteht aus dem Versorgungsgenuss, den nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen und einem allfälligen Kinderzurechnungsbetrag.

(2) Dem überlebenden Ehegatten oder überlebenden eingetragenen Partner gebührt ab dem auf den Sterbetag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Sterbetag AnspruchAn-spruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(3) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

(3)

Der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1.

Der Beamte ist an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben.

2.

Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft hat mindestens zehn Jahre gedauert.

3.

Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen oder wird ein Kind hervorgehen.

4.

Durch die Eheschließung ist ein Kind legitimiert worden.

5.

Am Sterbetag des Beamten hat dem Haushalt des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners ein anderes als in derunter die Z 3 oder 4 genanntesfallendes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.

(4) Der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner hat weiters keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1.

Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft hat mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten oder eingetragenen Partner hat nicht mehr als 20 Jahre betragen.

2.

Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft hat mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten oder eingetragenen Partner hat nicht mehr als 25 Jahre betragen.

3.

Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft hat mindestens zehn Jahre gedauert.

4.

Der Beamte ist nach der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft wieder in den Dienststand aufgenommen worden.

5.

Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen oder wird ein Kind hervorgehen.

6.

Durch die Eheschließung ist ein Kind legitimiert worden.

7.

Am Sterbetag des Beamten hat dem Haushalt des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners ein anderes als in derunter die Z 5 oder 6 genanntesfallendes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.

(5) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten oder früheren eingetragenen Partner wiederverehelicht, sind bei der Berechnung der Ehedauer oder der Dauer der eingetragenen Partnerschaft die einzelnen EhezeitenEhe- bzw Partnerschaftszeiten zusammenzuzählen.

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