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(2) Die Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen- und Witwerversorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen- und Witwerversorgungsbezug zu beginnen.
(4) Als Erwerbseinkommen im Sinn des Abs. 1 Z 1 gelten die im § 1 Z 4 lit. a bis c des Teilpensionsgesetzes genannten Einkünfte.
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(2) Die Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen- und Witwerversorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen- und Witwerversorgungsbezug zu beginnen.
(4) Als Erwerbseinkommen im Sinn des Abs. 1 Z 1 gelten die im § 1 Z 4 lit. a bis c des Teilpensionsgesetzes genannten Einkünfte.