§ 21 LB-PG

Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

1.

dem eigenen Erwerbseinkommen,

2.

einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrags zur Höherversicherung,

3.

einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der im § 18 Abs. 3 genannten Vorschriften und

4.

dem Witwen- und Witwerversorgungsbezug

des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Prozentsatz des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Z 1 bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Prozentsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen- und Witwerversorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen- und Witwerversorgungsbezug zu beginnen.

(4) Als Erwerbseinkommen im Sinn des Abs. 1 Z 1 gelten die im § 1 Z 4 lit. a bis c des Teilpensionsgesetzes genannten Einkünfte.

Stand vor dem 01.01.2006

In Kraft vom 01.01.2002 bis 01.01.2006
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

1.

dem eigenen Erwerbseinkommen,

2.

einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrags zur Höherversicherung,

3.

einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der im § 18 Abs. 3 genannten Vorschriften und

4.

dem Witwen- und Witwerversorgungsbezug

des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Prozentsatz des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Z 1 bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Prozentsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen- und Witwerversorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen- und Witwerversorgungsbezug zu beginnen.

(4) Als Erwerbseinkommen im Sinn des Abs. 1 Z 1 gelten die im § 1 Z 4 lit. a bis c des Teilpensionsgesetzes genannten Einkünfte.

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