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(1) Jeder Bezieher eines nach § 20 § 19 erhöhten oder nach § 21 § 20 verminderten Versorgungsbezuges hat sein Einkommen jährlich einmal der Landesregierung zu melden.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Pflicht trotz Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach, hat die Landesregierung ab dem nächstfolgenden Monatsersten jenen Teil des Versorgungsbezuges zurückzuhalten, der den Prozentsatz nach § 19 Abs 2 § 18 Abs. 2 überschreitet.
(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf die für die Verjährung geltenden Bestimmungen (§ 45) nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Landesregierung auf andere Weise vom Einkommen Kenntnis erhalten hat.
(1) Jeder Bezieher eines nach § 20 § 19 erhöhten oder nach § 21 § 20 verminderten Versorgungsbezuges hat sein Einkommen jährlich einmal der Landesregierung zu melden.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Pflicht trotz Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach, hat die Landesregierung ab dem nächstfolgenden Monatsersten jenen Teil des Versorgungsbezuges zurückzuhalten, der den Prozentsatz nach § 19 Abs 2 § 18 Abs. 2 überschreitet.
(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf die für die Verjährung geltenden Bestimmungen (§ 45) nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Landesregierung auf andere Weise vom Einkommen Kenntnis erhalten hat.