§ 29 LB-PG § 29

Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2011 bis 31.12.9999
(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt:

(1)

Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt:

1.

durch Verzicht,

2.

durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

a)

die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder

b)

die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

(2)

Der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners und des früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners erlischt außerdem durch Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft.

(3)

Dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner des Beamten, der sich wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, der ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen oder die neue eingetragene Partnerschaft begründet worden ist, gebührt hat. Eine Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.

(4)

Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt oder wird die neue eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt oder aufgelöst, lebt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe oder eingetragenen Partnerschaft wieder auf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1.

Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft ist nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden, aufgehoben oder aufgelöst worden.

2.

Bei Nichtigerklärung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ist die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen.

(5)

Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe oder eingetragenen Partnerschaft, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.

(6)

Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind anzurechnen:

1.

die Einkünfte (§ 25 Abs 12 und 13) und

2.

wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

die dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners unter, entfällt die Anrechnung.

(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung .

(3) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, der ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Eine Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.

(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, lebt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.

Die Ehe ist nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden.

2.

Bei Nichtigerklärung der Ehe ist die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen.

(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.

(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind anzurechnen:

1.

die Einkünfte (§ 25 Abs. 12 und 13) und

2.

wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, entfällt die Anrechnung.

Stand vor dem 31.05.2011

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.05.2011
(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt:

(1)

Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt:

1.

durch Verzicht,

2.

durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

a)

die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder

b)

die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

(2)

Der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners und des früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners erlischt außerdem durch Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft.

(3)

Dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner des Beamten, der sich wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, der ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen oder die neue eingetragene Partnerschaft begründet worden ist, gebührt hat. Eine Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.

(4)

Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt oder wird die neue eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt oder aufgelöst, lebt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe oder eingetragenen Partnerschaft wieder auf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1.

Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft ist nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden, aufgehoben oder aufgelöst worden.

2.

Bei Nichtigerklärung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ist die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen.

(5)

Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe oder eingetragenen Partnerschaft, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.

(6)

Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind anzurechnen:

1.

die Einkünfte (§ 25 Abs 12 und 13) und

2.

wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

die dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners unter, entfällt die Anrechnung.

(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung .

(3) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, der ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Eine Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.

(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, lebt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.

Die Ehe ist nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden.

2.

Bei Nichtigerklärung der Ehe ist die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen.

(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.

(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind anzurechnen:

1.

die Einkünfte (§ 25 Abs. 12 und 13) und

2.

wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, entfällt die Anrechnung.

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