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(1) Für die Jahre 2009 und 2010 sind die Ruhe- und Versorgungsbezüge abweichend von § 37 nach folgenden Bestimmungen zu erhöhen:
1. | Jene Ruhe- und Versorgungsbezüge, die 2.412 € nicht überschreiten, sind für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Jahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor (§ 37 Abs | |||||||||
2. | Alle übrigen Ruhe- und Versorgungsbezüge sind mit Fixbeträgen zu erhöhen, die der Erhöhung des Betrages von 2.412 € für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Jahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor entsprechen. |
(2) Bei der Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 tritt überdies bei der Anwendung von § 37 Abs. 1 an die Stelle des Datums ‚1. Jänner eines jeden Jahres’ das Datum ‚1. November 2008’. Ruhe- und Versorgungsbezüge, die mit 1. November 2008 oder 1. Dezember 2008 erstmalig gebühren, sind mit diesem Tag gemäß Abs. 1 zu erhöhen.
(3) Für das Jahr 2011 sind die Ruhe- und Versorgungsbezüge abweichend von § 37 wie folgt zu erhöhen:
1. | Jene Ruhe- und Versorgungsbezüge, die 2.000 € nicht überschreiten, sind mit dem Faktor 1,012 zu erhöhen. | |||||||||
2. | Ruhe- und Versorgungsbezüge von mehr als 2.000 € und weniger als 2.310 € sind mit einem Prozentsatz zu erhöhen, den folgende Berechnung ergibt: |
1,20 – | 1,20 x (bisheriger Ruhe- oder Versorgungsbezug – 2.000) |
310 | |
3. | Ruhe- und Versorgungsbezüge ab (einschließlich) 2.310 € sind nicht zu erhöhen. |
(1) Für die Jahre 2009 und 2010 sind die Ruhe- und Versorgungsbezüge abweichend von § 37 nach folgenden Bestimmungen zu erhöhen:
1. | Jene Ruhe- und Versorgungsbezüge, die 2.412 € nicht überschreiten, sind für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Jahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor (§ 37 Abs | |||||||||
2. | Alle übrigen Ruhe- und Versorgungsbezüge sind mit Fixbeträgen zu erhöhen, die der Erhöhung des Betrages von 2.412 € für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Jahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor entsprechen. |
(2) Bei der Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 tritt überdies bei der Anwendung von § 37 Abs. 1 an die Stelle des Datums ‚1. Jänner eines jeden Jahres’ das Datum ‚1. November 2008’. Ruhe- und Versorgungsbezüge, die mit 1. November 2008 oder 1. Dezember 2008 erstmalig gebühren, sind mit diesem Tag gemäß Abs. 1 zu erhöhen.
(3) Für das Jahr 2011 sind die Ruhe- und Versorgungsbezüge abweichend von § 37 wie folgt zu erhöhen:
1. | Jene Ruhe- und Versorgungsbezüge, die 2.000 € nicht überschreiten, sind mit dem Faktor 1,012 zu erhöhen. | |||||||||
2. | Ruhe- und Versorgungsbezüge von mehr als 2.000 € und weniger als 2.310 € sind mit einem Prozentsatz zu erhöhen, den folgende Berechnung ergibt: |
1,20 – | 1,20 x (bisheriger Ruhe- oder Versorgungsbezug – 2.000) |
310 | |
3. | Ruhe- und Versorgungsbezüge ab (einschließlich) 2.310 € sind nicht zu erhöhen. |