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(1) Alle Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung ihres Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Landesregierung zu melden.
(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
(3) Der Empfänger eines gemäß § 19 erhöhten oder nach § 20 verminderten Versorgungsbezuges hat sein Einkommen einmal jährlich der Landesregierung zu melden.
(4) Alle Anspruchsberechtigten haben auf Verlangen der Landesregierung binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung vorzulegen.
(5) Anspruchsberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres der Landesregierung vorlegen.
(6) Ruhegenussempfänger, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen darüber hinaus auch den Nachweis über den unveränderten Besitz jener Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die gemäß § 15 Z 1 eine Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhegenuss darstellt, bis längstens 1. März jedes Jahres der Landesregierung vorlegen. Überlebende Ehegatten oder eingetragene Partner und frühere Ehegatten oder eingetragene Partner, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem alljährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, dass sie nicht wieder geheiratet haben.
(7) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem Einlangen mit den Zahlungen auszusetzen.
(1) Alle Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung ihres Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Landesregierung zu melden.
(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
(3) Der Empfänger eines gemäß § 19 erhöhten oder nach § 20 verminderten Versorgungsbezuges hat sein Einkommen einmal jährlich der Landesregierung zu melden.
(4) Alle Anspruchsberechtigten haben auf Verlangen der Landesregierung binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung vorzulegen.
(5) Anspruchsberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres der Landesregierung vorlegen.
(6) Ruhegenussempfänger, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen darüber hinaus auch den Nachweis über den unveränderten Besitz jener Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die gemäß § 15 Z 1 eine Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhegenuss darstellt, bis längstens 1. März jedes Jahres der Landesregierung vorlegen. Überlebende Ehegatten oder eingetragene Partner und frühere Ehegatten oder eingetragene Partner, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem alljährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, dass sie nicht wieder geheiratet haben.
(7) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem Einlangen mit den Zahlungen auszusetzen.