§ 49 LB-PG

Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

(1) Stirbt ein Beamter des Dienststandes, haben folgende Personen nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:

1.

der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat;

2.

das Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat;

3.

das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.

(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2005

(1) Stirbt ein Beamter des Dienststandes, haben folgende Personen nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:

1.

der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat;

2.

das Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat;

3.

das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.

(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.

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