§ 51 LB-PG

Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
(1) Hat niemand Anspruch auf den Todesfallbeitrag, gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Beamten des Dienststandes ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.

(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrags nicht übersteigen.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2005
(1) Hat niemand Anspruch auf den Todesfallbeitrag, gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Beamten des Dienststandes ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.

(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrags nicht übersteigen.

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