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(1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge bzw sein Monatseinkommen.
(2) Solange die Bezüge bzw das Monatseinkommen nach Abs. 1 ruhen, gebührt jenen Angehörigen, die beim Tod des Beamten Anspruch auf Versorgungsbezüge hätten, ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihnen gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Altersbeschränkung des § 17 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. In den ersten sechs Monaten der Abgängigkeit wird das dem Ehegatten oder eingetragenen Partner und den Kindern gebührende Versorgungsgeld so weit erhöht, dass es gemeinsam mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners die Höhe des Monatsbezugs bzw des Monatseinkommens des Beamten erreicht.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass der Beamte abgängig geworden ist oder dass er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Dem früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrags folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.
(5) Hat ein Beamter, dessen Bezüge bzw dessen Monatseinkommen nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchberechtigten Angehörigen, kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(6) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt nicht, wenn der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
(7) Beim Tod des Beamten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(8) Auf das Versorgungsgeld sind die Bestimmungen der §§ 34 bis 46 sinngemäß anzuwenden.
(1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge bzw sein Monatseinkommen.
(2) Solange die Bezüge bzw das Monatseinkommen nach Abs. 1 ruhen, gebührt jenen Angehörigen, die beim Tod des Beamten Anspruch auf Versorgungsbezüge hätten, ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihnen gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Altersbeschränkung des § 17 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. In den ersten sechs Monaten der Abgängigkeit wird das dem Ehegatten oder eingetragenen Partner und den Kindern gebührende Versorgungsgeld so weit erhöht, dass es gemeinsam mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners die Höhe des Monatsbezugs bzw des Monatseinkommens des Beamten erreicht.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass der Beamte abgängig geworden ist oder dass er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Dem früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrags folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.
(5) Hat ein Beamter, dessen Bezüge bzw dessen Monatseinkommen nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchberechtigten Angehörigen, kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(6) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt nicht, wenn der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
(7) Beim Tod des Beamten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(8) Auf das Versorgungsgeld sind die Bestimmungen der §§ 34 bis 46 sinngemäß anzuwenden.