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(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für folgende Zeiträume den nachstehenden Prozentsatz der Nebengebühr:
Zeitraum %
bis einschließlich 31. Dezember 2004 12,55
ab dem 1. Jänner 2005 12,45
ab dem 1. Jänner 2006 12,35
ab dem 1. Jänner 2007 12,25
ab dem 1. Jänner 2008 12,15
ab dem 1. Jänner 2009 12,05
ab dem 1. Jänner 2010 11,95
ab dem 1. Jänner 2011 11,85
ab dem 1. Jänner 2012 11,75
ab dem 1. Jänner 2013 11,65
ab dem 1. Jänner 2014 11,55
ab dem 1. Jänner 2015 11,45
ab dem 1. Jänner 2016 11,35
ab dem 1. Jänner 2017 11,25
ab dem 1. Jänner 2018 11,15
ab dem 1. Jänner 2019 11,05
(3) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.
(4) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichts keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für folgende Zeiträume den nachstehenden Prozentsatz der Nebengebühr:
Zeitraum %
bis einschließlich 31. Dezember 2004 12,55
ab dem 1. Jänner 2005 12,45
ab dem 1. Jänner 2006 12,35
ab dem 1. Jänner 2007 12,25
ab dem 1. Jänner 2008 12,15
ab dem 1. Jänner 2009 12,05
ab dem 1. Jänner 2010 11,95
ab dem 1. Jänner 2011 11,85
ab dem 1. Jänner 2012 11,75
ab dem 1. Jänner 2013 11,65
ab dem 1. Jänner 2014 11,55
ab dem 1. Jänner 2015 11,45
ab dem 1. Jänner 2016 11,35
ab dem 1. Jänner 2017 11,25
ab dem 1. Jänner 2018 11,15
ab dem 1. Jänner 2019 11,05
(3) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.
(4) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichts keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.