§ 72 LB-PG

Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist für das Land Salzburg Verbindungsstelle und betreibt die Zugangsstelle in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen gemäß dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz. Seine Tätigkeit als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten nach dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(2) Die Funktion der Koordinierungsstelle nach dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz übernimmt die für Personalangelegenheiten der Landesbediensteten zuständige Dienststelle im Amt der Salzburger Landesregierung.

Stand vor dem 17.05.2019

In Kraft vom 10.12.2005 bis 17.05.2019

(1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist für das Land Salzburg Verbindungsstelle und betreibt die Zugangsstelle in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen gemäß dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz. Seine Tätigkeit als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten nach dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(2) Die Funktion der Koordinierungsstelle nach dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz übernimmt die für Personalangelegenheiten der Landesbediensteten zuständige Dienststelle im Amt der Salzburger Landesregierung.

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