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und Übergangsbestimmungen dazu
(1) Die §§ 3 Abs. 2, 3a, 4, 5, 6 Abs. 4, 8 Abs. 2, 12 Abs. 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 4 bis 7, 25 Abs. 1 und 47 in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr 17/2001 und hinsichtlich der §§ 4 Abs. 2 und 3 und 5 Abs. 2 auch in der Fassung des Art IV Z 1 des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 32a in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr 17/2001, des Art III des Gesetzes LGBl 116/2001 und des Art IV Z 1 des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 32a gelten für Beamte, deren Ausscheiden aus dem aktiven Dienststand nach dem 31. Dezember 2004 wirksam wird.
(3) Die §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 5, 10 Abs. 2 und 4, 17 Abs. 2, 21 Abs. 1, 25 Abs. 2 und 12, 48, 57 Abs. 3, 63 und 65 Abs. 1 in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr 116/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Jeweils in der Fassung des Art III des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 treten in Kraft:
1. | die §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 25 Abs. 12 mit 1. Jänner 2002; | |||||||||
2. | die §§ 20 Abs. 2, 48 und 60 bis 75 mit 1. Jänner 2003. |
(5) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden sind, ist § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl Nr 485/1971, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 61/1997 weiter anzuwenden.
(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2004 treten in Kraft:
1. | § 37 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005; | |||||||||
2. | § 47 mit 1. Jänner 2005. |
(7) § 71 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 89/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für die vor der Kundmachung dieses Gesetzes liegenden Zeiträume sind Nebengebührenwerte nur für die gemäß § 131 Abs. 3 L-BG auszuzahlenden Beträge gutzuschreiben.
und Übergangsbestimmungen dazu
(1) Die §§ 3 Abs. 2, 3a, 4, 5, 6 Abs. 4, 8 Abs. 2, 12 Abs. 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 4 bis 7, 25 Abs. 1 und 47 in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr 17/2001 und hinsichtlich der §§ 4 Abs. 2 und 3 und 5 Abs. 2 auch in der Fassung des Art IV Z 1 des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 32a in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr 17/2001, des Art III des Gesetzes LGBl 116/2001 und des Art IV Z 1 des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 32a gelten für Beamte, deren Ausscheiden aus dem aktiven Dienststand nach dem 31. Dezember 2004 wirksam wird.
(3) Die §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 5, 10 Abs. 2 und 4, 17 Abs. 2, 21 Abs. 1, 25 Abs. 2 und 12, 48, 57 Abs. 3, 63 und 65 Abs. 1 in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr 116/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Jeweils in der Fassung des Art III des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 treten in Kraft:
1. | die §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 25 Abs. 12 mit 1. Jänner 2002; | |||||||||
2. | die §§ 20 Abs. 2, 48 und 60 bis 75 mit 1. Jänner 2003. |
(5) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden sind, ist § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl Nr 485/1971, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 61/1997 weiter anzuwenden.
(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2004 treten in Kraft:
1. | § 37 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005; | |||||||||
2. | § 47 mit 1. Jänner 2005. |
(7) § 71 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 89/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für die vor der Kundmachung dieses Gesetzes liegenden Zeiträume sind Nebengebührenwerte nur für die gemäß § 131 Abs. 3 L-BG auszuzahlenden Beträge gutzuschreiben.