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Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1. | Dienststellen: die in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung vorgesehenen Abteilungen, die Bezirkshauptmannschaften, jede Straßenmeisterei, das Landesverwaltungsgericht, der Landesrechnungshof, die Landtagsdirektion, | |||||||||
2. | Betriebe des Landes: Dienststellen, die | |||||||||
a) | nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden und | |||||||||
b) | auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird. | |||||||||
Ein Betrieb ist jedenfalls die Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH. |
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1. | Dienststellen: die in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung vorgesehenen Abteilungen, die Bezirkshauptmannschaften, jede Straßenmeisterei, das Landesverwaltungsgericht, der Landesrechnungshof, die Landtagsdirektion, | |||||||||
2. | Betriebe des Landes: Dienststellen, die | |||||||||
a) | nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden und | |||||||||
b) | auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird. | |||||||||
Ein Betrieb ist jedenfalls die Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH. |