§ 7 L-VBG

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 3 bis 9 MSchG gelten für Teilnehmerinnen an der Eignungsausbildung sinngemäß.

(2) Teilnehmerinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG an der Eignungsausbildung nicht teilnehmen können, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages erreichen; ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.07.2020
(1) Die §§ 3 bis 9 MSchG gelten für Teilnehmerinnen an der Eignungsausbildung sinngemäß.

(2) Teilnehmerinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG an der Eignungsausbildung nicht teilnehmen können, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages erreichen; ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag.

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