§ 21 L-VBG

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.

(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Vertragsbedienstete hat seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Dienstverhinderung und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Der Vertragsbedienstete hat sich auf Anordnung des Dienstgebers einer amtsärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Eine solche Anordnung ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst zu erteilen.

(3) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Vertragsbediensteten, hat sich dieser unabhängig vom Bestehen einer Dienstverhinderung auf Anordnung des Dienstgebers einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(4) Wenn es in den Fällen des Abs 2 und Abs 3 zur zuverlässigen Beurteilung des Gesundheitszustandes erforderlich ist, kann der Amtsarzt Fachärzte heranziehen.

(5) Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge bzw sein Monatseinkommen, es sei denn, er macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.

Stand vor dem 24.03.2023

In Kraft vom 01.12.2019 bis 24.03.2023
(1) Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.

(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Vertragsbedienstete hat seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Dienstverhinderung und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Der Vertragsbedienstete hat sich auf Anordnung des Dienstgebers einer amtsärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Eine solche Anordnung ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst zu erteilen.

(3) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Vertragsbediensteten, hat sich dieser unabhängig vom Bestehen einer Dienstverhinderung auf Anordnung des Dienstgebers einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(4) Wenn es in den Fällen des Abs 2 und Abs 3 zur zuverlässigen Beurteilung des Gesundheitszustandes erforderlich ist, kann der Amtsarzt Fachärzte heranziehen.

(5) Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge bzw sein Monatseinkommen, es sei denn, er macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.

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