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(2) Landesbedienstete haben der Bestellung zum Mitglied einer Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.
(4) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis.
(5) Ein Mitglied ist aus seiner Funktion abzuberufen, wenn es
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(6) Im Bedarfsfall ist die Leistungsfeststellungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(2) Landesbedienstete haben der Bestellung zum Mitglied einer Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.
(4) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis.
(5) Ein Mitglied ist aus seiner Funktion abzuberufen, wenn es
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(6) Im Bedarfsfall ist die Leistungsfeststellungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.