§ 28 L-VBG § 28

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, auf Grund einer Krankheit, eines Unfalls oder eines Gebrechens, jeweils ärztlich bescheinigt, oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat derdie Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem MSchG oder der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenenden Zeitraum hinausgeschoben, um den dieseder Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigthinausgeschoben.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2012

Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, auf Grund einer Krankheit, eines Unfalls oder eines Gebrechens, jeweils ärztlich bescheinigt, oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat derdie Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem MSchG oder der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenenden Zeitraum hinausgeschoben, um den dieseder Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigthinausgeschoben.

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