§ 43 L-VBG § 43

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt wird, sind die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemas und in ihnen in die Entlohnungsgruppen und Dienstzweige, vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, nach den dienstlichen Erfordernissen durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

(2) Die Voraussetzungen für die Einreihung in das Entlohnungsschema kp richten sich nach den im Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 geregelten fachlichen Anstellungserfordernissen für Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen.

(3) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen zur Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse findet das Salzburger BerufsanerkennungsgesetzBerufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (S.BAGBQ-AnerG) Anwendung. Eine Anerkennung setzt voraus, dass die angestrebte Verwendung dem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates im Wesentlichen entspricht.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 30.06.2017

(1) Soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt wird, sind die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemas und in ihnen in die Entlohnungsgruppen und Dienstzweige, vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, nach den dienstlichen Erfordernissen durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

(2) Die Voraussetzungen für die Einreihung in das Entlohnungsschema kp richten sich nach den im Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 geregelten fachlichen Anstellungserfordernissen für Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen.

(3) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen zur Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse findet das Salzburger BerufsanerkennungsgesetzBerufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (S.BAGBQ-AnerG) Anwendung. Eine Anerkennung setzt voraus, dass die angestrebte Verwendung dem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates im Wesentlichen entspricht.

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