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(1) Der Beförderungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung folgende Zeiten zur Gänze vorangestellt werden:
1. | Zeiten, die Vertragsbedienstete nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem der im § 111 Abs 2 Z 2 bis 4 L-BG genannten Staaten verbracht haben, und die entweder | |||||||||
a) | als Beschäftigungszeiten der im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeit im Landesdienst im Wesentlichen entsprechen (gleichwertige Beschäftigungszeiten) oder | |||||||||
b) | als sonstige Zeiten in einem diesem Gesetz unterliegenden Dienstverhältnis zur Gänze für zeitabhängige Rechte wirksam geworden wären; | |||||||||
2. | Zeiten als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, sowie gleichartige Zeiten, die in Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der im § 111 Abs 2 Z 2 bis 4 L-BG genannten Staaten oder der Europäischen Union vorgesehen sind; | |||||||||
3. | Zeiten, für die Beamten unabhängig vom Ort der Kindererziehung ein Kinderzurechnungsbetrag (§ 32a LB-PG) gebühren würde, jedoch mit der Maßgabe, dass abweichend von § 32a Abs 3 LB-PG insgesamt Erziehungszeiten bis zu einem Höchstausmaß von 72 Monaten, einschließlich Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG, die nach Z 1 lit b angerechnet werden, berücksichtigt werden können. |
Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, gelten die für den Vorrückungsstichtag (Abs 3) geltenden Bestimmungen auch für den Beförderungsstichtag.
(2) Die für den Nachweis der im Abs 1 genannten Zeiten erforderlichen Unterlagen sind vom Bediensteten im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(3) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Beförderungsstichtag bei Vertragsbediensteten
1. | die der der Entlohnungsgruppe (a) Höherer Dienst angehören, ein Zeitraum von vier Jahren und | |||||||||
2. | bei allen anderen Vertragsbediensteten ein Zeitraum von zwei Jahren vorangestellt wird. |
(4) Wird während eines karenzierten Dienstverhältnisses ein Dienstvertrag über eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 15e MSchG oder § 7b VKG abgeschlossen und entspricht die geringfügige Beschäftigung im Wesentlichen der vor Karenzantritt ausgeübten Tätigkeit im Landesdienst, ist der gemäß Abs 3 ermittelte Vorrückungsstichtag für das weitere Dienstverhältnis heranzuziehen.
(1) Der Beförderungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung folgende Zeiten zur Gänze vorangestellt werden:
1. | Zeiten, die Vertragsbedienstete nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem der im § 111 Abs 2 Z 2 bis 4 L-BG genannten Staaten verbracht haben, und die entweder | |||||||||
a) | als Beschäftigungszeiten der im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeit im Landesdienst im Wesentlichen entsprechen (gleichwertige Beschäftigungszeiten) oder | |||||||||
b) | als sonstige Zeiten in einem diesem Gesetz unterliegenden Dienstverhältnis zur Gänze für zeitabhängige Rechte wirksam geworden wären; | |||||||||
2. | Zeiten als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, sowie gleichartige Zeiten, die in Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der im § 111 Abs 2 Z 2 bis 4 L-BG genannten Staaten oder der Europäischen Union vorgesehen sind; | |||||||||
3. | Zeiten, für die Beamten unabhängig vom Ort der Kindererziehung ein Kinderzurechnungsbetrag (§ 32a LB-PG) gebühren würde, jedoch mit der Maßgabe, dass abweichend von § 32a Abs 3 LB-PG insgesamt Erziehungszeiten bis zu einem Höchstausmaß von 72 Monaten, einschließlich Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG, die nach Z 1 lit b angerechnet werden, berücksichtigt werden können. |
Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, gelten die für den Vorrückungsstichtag (Abs 3) geltenden Bestimmungen auch für den Beförderungsstichtag.
(2) Die für den Nachweis der im Abs 1 genannten Zeiten erforderlichen Unterlagen sind vom Bediensteten im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(3) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Beförderungsstichtag bei Vertragsbediensteten
1. | die der der Entlohnungsgruppe (a) Höherer Dienst angehören, ein Zeitraum von vier Jahren und | |||||||||
2. | bei allen anderen Vertragsbediensteten ein Zeitraum von zwei Jahren vorangestellt wird. |
(4) Wird während eines karenzierten Dienstverhältnisses ein Dienstvertrag über eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 15e MSchG oder § 7b VKG abgeschlossen und entspricht die geringfügige Beschäftigung im Wesentlichen der vor Karenzantritt ausgeübten Tätigkeit im Landesdienst, ist der gemäß Abs 3 ermittelte Vorrückungsstichtag für das weitere Dienstverhältnis heranzuziehen.