§ 67 L-VBG § 67

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, beträgt die

Kündigungsfrist für beide Teile nach einer Dauer des

Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten ............ 1 Woche,

6 Monaten.......................2 Wochen,

1 Jahr..........................1 Monat,

2 Jahren........................2 Monate,

5 Jahren........................3 Monate,

10 Jahren........................4 Monate,

15 Jahren........................5 Monate.

Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 60 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Kündigungsfrist für Ärzte in Basisausbildung sowie für Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin innerhalb des ersten Jahres des Dienstverhältnisses einen Monat.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.2014

(1) Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, beträgt die

Kündigungsfrist für beide Teile nach einer Dauer des

Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten ............ 1 Woche,

6 Monaten.......................2 Wochen,

1 Jahr..........................1 Monat,

2 Jahren........................2 Monate,

5 Jahren........................3 Monate,

10 Jahren........................4 Monate,

15 Jahren........................5 Monate.

Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 60 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Kündigungsfrist für Ärzte in Basisausbildung sowie für Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin innerhalb des ersten Jahres des Dienstverhältnisses einen Monat.

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