§ 68 L-VBG § 68

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

(1) Während der KündigungsfristBei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens acht Dienststundeneinem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren. Bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten beträgt dieses Ausmaß mindestens vier Dienststunden.

(2) Die Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht:, wenn

1.

bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten wegen Inanspruchnahme einerder Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung; hat und

2.

bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, wenn eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt worden ist (§ 10 Abs. 7 ASVG)wurde.

(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2000

(1) Während der KündigungsfristBei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens acht Dienststundeneinem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren. Bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten beträgt dieses Ausmaß mindestens vier Dienststunden.

(2) Die Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht:, wenn

1.

bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten wegen Inanspruchnahme einerder Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung; hat und

2.

bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, wenn eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt worden ist (§ 10 Abs. 7 ASVG)wurde.

(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.

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