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(1) Während der KündigungsfristBei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens acht Dienststundeneinem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren. Bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten beträgt dieses Ausmaß mindestens vier Dienststunden.
(2) Die Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht:, wenn
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(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.
(1) Während der KündigungsfristBei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens acht Dienststundeneinem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren. Bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten beträgt dieses Ausmaß mindestens vier Dienststunden.
(2) Die Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht:, wenn
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(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.