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(1) Es treten in Kraft:
1. | § 45 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2006 mit 1. Jänner 2006; | |||||||||
2. | § 24 Überschrift, § 38 Überschrift und Abs. 1 und 2, § 41b Abs. 1 und 1a, § 56 Abs. 1 und 3a, § 66 Abs. 2 und die Aufhebung des § 70 Abs. 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2006 mit 1. Juli 2006. |
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2007 treten in Kraft:
1. | die §§ 3, 6 Abs. 2, 20, 30 Überschrift und Abs. 6, 42 Abs. 3, 56 Abs. 3a, 64 Abs. 1 und 80 Abs. 3 mit 1. Jänner 2007; | |||||||||
2. | § 74 mit 1. Juli 2007. |
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2007 treten in Kraft:
1. | die §§ 42 Abs. 1, 56 Abs. 3b erster Satz, 70 Abs. 9 und 75 mit 1. Jänner 2007; | |||||||||
2. | § 56 Abs. 3b zweiter Satz mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats. | |||||||||
Die im § 56 Abs. 3b vorgesehene Verordnung kann bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen werden; das Inkrafttreten dieser Verordnung ist mit 1. Jänner 2007 festzulegen. Für die Ausbezahlung von Mehrbezügen für die vor der Kundmachung dieses Gesetzes liegenden Zeiträume findet § 131 Abs. 10 und 11 L-BG sinngemäß Anwendung. |
(4) Die §§ 11 Abs. 5 und 6, 37, 38 Abs. 2, 39 Abs. 1 und 4 sowie 76a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2008 treten mit 1. Juni 2008 in Kraft.
(5) Die §§ 70b und 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Personen, deren Dienstverhältnis zum Land ab dem 1. Jänner 2008 bis zum tatsächlichen Abschluss des Pensionskassenvertrages endet, haben keinen Anspruch nach § 70b. Diesen Personen gebührt anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses ein Betrag in der Höhe von 0,75 % der im Zeitraum ab dem 1. Jänner 2008 und bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses anfallenden Bemessungsgrundlagen (§ 70b Abs. 3).
(6) Die §§ 3, 4a, 19 Abs. 3, 42 Abs. 1, 56 Abs. 3b und 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2008 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(7) Die Aufhebung des § 25 Abs. 3 durch das Gesetz LGBl Nr 94/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(8) Die §§ 42 Abs. 1, 57, 64 Abs. 5 und 70 Abs. 9 und 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(39) Die §§ 8, 10 Abs 2, 16, 21 Abs 3, 34 Abs 2, 35 Abs 1, 35b Abs 1, 38 Abs 1 und 41b Abs 1, die Überschrift des 8. Abschnitts, die §§ 41c, 56 Abs 3a bis 3c, 69 Abs 4, 70 Abs 10 und 10a, 70a und 80 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(1) Es treten in Kraft:
1. | § 45 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2006 mit 1. Jänner 2006; | |||||||||
2. | § 24 Überschrift, § 38 Überschrift und Abs. 1 und 2, § 41b Abs. 1 und 1a, § 56 Abs. 1 und 3a, § 66 Abs. 2 und die Aufhebung des § 70 Abs. 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2006 mit 1. Juli 2006. |
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2007 treten in Kraft:
1. | die §§ 3, 6 Abs. 2, 20, 30 Überschrift und Abs. 6, 42 Abs. 3, 56 Abs. 3a, 64 Abs. 1 und 80 Abs. 3 mit 1. Jänner 2007; | |||||||||
2. | § 74 mit 1. Juli 2007. |
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2007 treten in Kraft:
1. | die §§ 42 Abs. 1, 56 Abs. 3b erster Satz, 70 Abs. 9 und 75 mit 1. Jänner 2007; | |||||||||
2. | § 56 Abs. 3b zweiter Satz mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats. | |||||||||
Die im § 56 Abs. 3b vorgesehene Verordnung kann bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen werden; das Inkrafttreten dieser Verordnung ist mit 1. Jänner 2007 festzulegen. Für die Ausbezahlung von Mehrbezügen für die vor der Kundmachung dieses Gesetzes liegenden Zeiträume findet § 131 Abs. 10 und 11 L-BG sinngemäß Anwendung. |
(4) Die §§ 11 Abs. 5 und 6, 37, 38 Abs. 2, 39 Abs. 1 und 4 sowie 76a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2008 treten mit 1. Juni 2008 in Kraft.
(5) Die §§ 70b und 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Personen, deren Dienstverhältnis zum Land ab dem 1. Jänner 2008 bis zum tatsächlichen Abschluss des Pensionskassenvertrages endet, haben keinen Anspruch nach § 70b. Diesen Personen gebührt anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses ein Betrag in der Höhe von 0,75 % der im Zeitraum ab dem 1. Jänner 2008 und bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses anfallenden Bemessungsgrundlagen (§ 70b Abs. 3).
(6) Die §§ 3, 4a, 19 Abs. 3, 42 Abs. 1, 56 Abs. 3b und 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2008 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(7) Die Aufhebung des § 25 Abs. 3 durch das Gesetz LGBl Nr 94/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(8) Die §§ 42 Abs. 1, 57, 64 Abs. 5 und 70 Abs. 9 und 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(39) Die §§ 8, 10 Abs 2, 16, 21 Abs 3, 34 Abs 2, 35 Abs 1, 35b Abs 1, 38 Abs 1 und 41b Abs 1, die Überschrift des 8. Abschnitts, die §§ 41c, 56 Abs 3a bis 3c, 69 Abs 4, 70 Abs 10 und 10a, 70a und 80 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.