Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Dokumente, die eine Verlautbarung im Landesgesetzblatt enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.
(2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(3) Von jedem Dokument sind mindestens zwei Sicherungskopien und zwei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Die Sicherungskopien und Ausdrucke sind im Amt der Landesregierung getrennt aufzubewahren.
(1) Die Dokumente, die eine Verlautbarung im Landesgesetzblatt enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.
(2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(3) Von jedem Dokument sind mindestens zwei Sicherungskopien und zwei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Die Sicherungskopien und Ausdrucke sind im Amt der Landesregierung getrennt aufzubewahren.