§ 8 L-VerlautG § 8

Landes-Verlautbarungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2005 bis 31.12.9999

Alle im Landesgesetzblatt enthaltenen Rechtsvorschriften gelten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, für das gesamte Landesgebiet.

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