§ 11 LF-LSKV

Land- und forstwirtschaftliche Lehrerschutz-Kommissionsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Die konstituierende Sitzung der Kommission ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied der Kommission einzuberufen. Es führt auch bei der Wahl des oder der Vorsitzenden und der Bestimmung des zu dessen bzw deren Vertretung berufenen Mitglieds (§ 2 Abs 2) den Vorsitz in der Kommission.

(3) § 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2019 tritt mit 18. April 2019 in Kraft.

Stand vor dem 17.04.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 17.04.2019

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Die konstituierende Sitzung der Kommission ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied der Kommission einzuberufen. Es führt auch bei der Wahl des oder der Vorsitzenden und der Bestimmung des zu dessen bzw deren Vertretung berufenen Mitglieds (§ 2 Abs 2) den Vorsitz in der Kommission.

(3) § 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2019 tritt mit 18. April 2019 in Kraft.

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