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(2) Gleichzeitig tritt die Verlautbarung der Salzburger Landesregierung vom 16. Februar 2016 über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2016, LGBl Nr 20, außer Kraft. Sie ist für die Verrechnung von Verpflegstagen vor dem 1. Jänner 2017 weiter anzuwenden.
(2) Gleichzeitig tritt die Verlautbarung der Salzburger Landesregierung vom 16. Februar 2016 über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2016, LGBl Nr 20, außer Kraft. Sie ist für die Verrechnung von Verpflegstagen vor dem 1. Jänner 2017 weiter anzuwenden.