§ 15 S-JagdG § 15

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1) DerAuf Antrag eines betroffenen Jagdgebietsinhabers oder Grundeigentümers sind der Bestand und die Abgrenzung der Jagdgebiete ist von der Jagdbehörde unter Zugrundelegung allfälliger Feststellungen gemäß § 15a mit Bescheid neu festzustellen. Dieser Bescheid ist über Antrag eines betroffenen Jagdgebietsinhabers oder Grundeigentümers zu ändern, wenn sich die für die Feststellung maßgeblichen Voraussetzungen geändert haben.

(2) Im Bescheid sind jene Grundstücke zu bezeichnen, die zu Eigenjagdgebieten gehören, wobei jene Flächen einzubeziehen sind, auf denen die Jagd ruht oder die gemäß § 11 Abs 4 als Teil einer Eigenjagd festzustellen sind. Bei jedem Eigenjagdgebiet ist der Jagdgebietsinhaber anzuführen. Die verbleibenden Grundstücke im Gemeindegebiet sind unter Angabe der jeweiligen Flächengröße einem oder mehreren Gemeinschaftsjagdgebieten zuzuordnen.

(3) Der Antrag auf Feststellung eines neuen Jagdgebietes oder auf Änderung der Grenzen eines bestehenden Jagdgebietes hat alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die für die Prüfung der Voraussetzungen erforderlich sind. Jedenfalls ist ein Übersichtsplan des Jagdgebietes oder der ÄnderungenÄnderung im Katastermaßstab und ein GrundbuchsauszugGrundbuchauszug, der nicht älter als sechs Monate sein darf, vorzulegen.

(3) Der Bescheid hat folgende Feststellungen zu beinhalten:

1.

die ein Eigenjagdgebiet bildenden Grundstücke, wobei jene Flächen einzubeziehen sind, auf welchen die Jagd ruht oder die gemäß § 11 Abs 4 als Teil einer Eigenjagd gelten;

2.

das Flächenausmaß der einzelnen Eigenjagdgebiete, wobei jene Flächen einzubeziehen sind, auf welchen die Jagd ruht oder die gemäß § 11 Abs 4 als Teil einer Eigenjagd gelten;

3.

den oder die Jagdgebietsinhaber;

4.

das Gemeinschaftsjagdgebiet oder im Fall der Teilung mehrere Gemeinschaftsjagdgebiete aus den kein Eigenjagdgebiet bildenden Grundstücken;

5.

die sich ergebenden Jagdeinschlüsse (§ 17 Abs 2), die gemäß § 17 Abs 3 wirksam werdenden Vorpachtrechte und die auf Grund einer Erklärung gemäß § 17 Abs 4 ausgeübten Vorpachtrechte.

Mit diesen Feststellungen sind nach Möglichkeit die gemäß § 18 Abs 2 beantragten Abrundungen von Jagdgebietsflächen zu verbinden.

(4) Änderungen (Feststellung eines neuen Jagdgebietes, ÄnderungBei der Feststellung von Eigenjagdgebieten, die im Land Salzburg liegen und über die Grenzen eines bestehenden Jagdgebietesder Sprengel der Jagdbehörden hinausreichen, haben diese einvernehmlich vorzugehen.

(5) werden mit Ausnahme desGegen die eine Eigenjagd betreffenden Feststellungen gemäß Abs 53 können die betroffenen Jagdgebietsinhaber und die betroffenen Grundeigentümer, gegen die eine Gemeinschaftsjagd betreffenden Feststellungen gemäß Abs 3 können die Jagdkommission und die betroffenen Grundeigentümer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

(6) Die von der Jagdbehörde gemäß Abs 3 getroffenen Feststellungen werden mit Beginn der der Feststellung jeweils nächstfolgenden Jagdperiode wirksam und sind den weiteren Feststellungen und Verfügungen gemäß den §§ 15a bis 18 zu Grunde zu legen. Stimmen alle betroffenen Jagdgebietsinhaber und Jagdinhaber den Änderungen zu, wenn der Antrag (Abs 1) bis spätestens neun Monate vor Ablaufkönnen diese auch mit einem Zeitpunkt während der laufenden Jagdperiode bei der Behörde einlangt. Bei späterem Einlangen des Antragesin Wirksamkeit gesetzt werden die Änderungen erst mit Beginn der zweitfolgenden Jagdperiode wirksam.

(7) Werden Flächen aus einem Eigenjagdgebiet verkauft, kommt dem bisherigen Jagdinhaber bis zum Wirksamwerden der behördlichen Änderung die Stellung des Jagdpächters gegenüber dem neuen Grundeigentümer zu.

(5) Beantragen alle betroffenen Jagdgebietsinhaber und Jagdinhaber einvernehmlich eine Änderung, kann diese auch während der laufenden Jagdperiode in Wirksamkeit gesetzt werden.

(6) Gegen den Bescheid können die betroffenen Jagdgebietsinhaber, im Fall des Abs 3 auch die betroffenen Grundeigentümer und der Antragsteller und im Fall des Abs 5 auch die betroffenen Jagdinhaber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.02.2015

(1) DerAuf Antrag eines betroffenen Jagdgebietsinhabers oder Grundeigentümers sind der Bestand und die Abgrenzung der Jagdgebiete ist von der Jagdbehörde unter Zugrundelegung allfälliger Feststellungen gemäß § 15a mit Bescheid neu festzustellen. Dieser Bescheid ist über Antrag eines betroffenen Jagdgebietsinhabers oder Grundeigentümers zu ändern, wenn sich die für die Feststellung maßgeblichen Voraussetzungen geändert haben.

(2) Im Bescheid sind jene Grundstücke zu bezeichnen, die zu Eigenjagdgebieten gehören, wobei jene Flächen einzubeziehen sind, auf denen die Jagd ruht oder die gemäß § 11 Abs 4 als Teil einer Eigenjagd festzustellen sind. Bei jedem Eigenjagdgebiet ist der Jagdgebietsinhaber anzuführen. Die verbleibenden Grundstücke im Gemeindegebiet sind unter Angabe der jeweiligen Flächengröße einem oder mehreren Gemeinschaftsjagdgebieten zuzuordnen.

(3) Der Antrag auf Feststellung eines neuen Jagdgebietes oder auf Änderung der Grenzen eines bestehenden Jagdgebietes hat alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die für die Prüfung der Voraussetzungen erforderlich sind. Jedenfalls ist ein Übersichtsplan des Jagdgebietes oder der ÄnderungenÄnderung im Katastermaßstab und ein GrundbuchsauszugGrundbuchauszug, der nicht älter als sechs Monate sein darf, vorzulegen.

(3) Der Bescheid hat folgende Feststellungen zu beinhalten:

1.

die ein Eigenjagdgebiet bildenden Grundstücke, wobei jene Flächen einzubeziehen sind, auf welchen die Jagd ruht oder die gemäß § 11 Abs 4 als Teil einer Eigenjagd gelten;

2.

das Flächenausmaß der einzelnen Eigenjagdgebiete, wobei jene Flächen einzubeziehen sind, auf welchen die Jagd ruht oder die gemäß § 11 Abs 4 als Teil einer Eigenjagd gelten;

3.

den oder die Jagdgebietsinhaber;

4.

das Gemeinschaftsjagdgebiet oder im Fall der Teilung mehrere Gemeinschaftsjagdgebiete aus den kein Eigenjagdgebiet bildenden Grundstücken;

5.

die sich ergebenden Jagdeinschlüsse (§ 17 Abs 2), die gemäß § 17 Abs 3 wirksam werdenden Vorpachtrechte und die auf Grund einer Erklärung gemäß § 17 Abs 4 ausgeübten Vorpachtrechte.

Mit diesen Feststellungen sind nach Möglichkeit die gemäß § 18 Abs 2 beantragten Abrundungen von Jagdgebietsflächen zu verbinden.

(4) Änderungen (Feststellung eines neuen Jagdgebietes, ÄnderungBei der Feststellung von Eigenjagdgebieten, die im Land Salzburg liegen und über die Grenzen eines bestehenden Jagdgebietesder Sprengel der Jagdbehörden hinausreichen, haben diese einvernehmlich vorzugehen.

(5) werden mit Ausnahme desGegen die eine Eigenjagd betreffenden Feststellungen gemäß Abs 53 können die betroffenen Jagdgebietsinhaber und die betroffenen Grundeigentümer, gegen die eine Gemeinschaftsjagd betreffenden Feststellungen gemäß Abs 3 können die Jagdkommission und die betroffenen Grundeigentümer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

(6) Die von der Jagdbehörde gemäß Abs 3 getroffenen Feststellungen werden mit Beginn der der Feststellung jeweils nächstfolgenden Jagdperiode wirksam und sind den weiteren Feststellungen und Verfügungen gemäß den §§ 15a bis 18 zu Grunde zu legen. Stimmen alle betroffenen Jagdgebietsinhaber und Jagdinhaber den Änderungen zu, wenn der Antrag (Abs 1) bis spätestens neun Monate vor Ablaufkönnen diese auch mit einem Zeitpunkt während der laufenden Jagdperiode bei der Behörde einlangt. Bei späterem Einlangen des Antragesin Wirksamkeit gesetzt werden die Änderungen erst mit Beginn der zweitfolgenden Jagdperiode wirksam.

(7) Werden Flächen aus einem Eigenjagdgebiet verkauft, kommt dem bisherigen Jagdinhaber bis zum Wirksamwerden der behördlichen Änderung die Stellung des Jagdpächters gegenüber dem neuen Grundeigentümer zu.

(5) Beantragen alle betroffenen Jagdgebietsinhaber und Jagdinhaber einvernehmlich eine Änderung, kann diese auch während der laufenden Jagdperiode in Wirksamkeit gesetzt werden.

(6) Gegen den Bescheid können die betroffenen Jagdgebietsinhaber, im Fall des Abs 3 auch die betroffenen Grundeigentümer und der Antragsteller und im Fall des Abs 5 auch die betroffenen Jagdinhaber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

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