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Legende:
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(2) Wird der Pachtschilling zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt, hat die Jagdkommission den Pächter schriftlich aufzufordern, innerhalb von vier Wochen den ausstehenden Pachtschilling zu erlegen.
(1) | Der Pachtzins ist im Jänner des jeweiligen Kalenderjahres an die Jagdkommission zu entrichten. | |||||||||
(2) | Wird der Pachtzins zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt, hat die Jagdkommission den Pächter schriftlich aufzufordern, innerhalb von vier Wochen den ausstehenden Pachtzins zu erlegen. |
(2) Wird der Pachtschilling zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt, hat die Jagdkommission den Pächter schriftlich aufzufordern, innerhalb von vier Wochen den ausstehenden Pachtschilling zu erlegen.
(1) | Der Pachtzins ist im Jänner des jeweiligen Kalenderjahres an die Jagdkommission zu entrichten. | |||||||||
(2) | Wird der Pachtzins zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt, hat die Jagdkommission den Pächter schriftlich aufzufordern, innerhalb von vier Wochen den ausstehenden Pachtzins zu erlegen. |