§ 41 S-JagdG § 41

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wer die Jagd ausübt, hat eine vom Landesjägermeister ausgestellte, auf seinen Namen lautende gültige Jagdkarte (Jahresjagdkarte, Jagdgastkarte) mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Jagdschutzorganen vorzuweisen. Jagdkarten sind nicht übertragbar.

(2) Jagdkarten werden ausgestellt:

a)

als Jahresjagdkarten mit Geltung für ein Jagdjahr, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung;

b)

als Jagdgastkarten mit Geltung für einen bestimmten Kalendertag zur Teilnahme an Niederwildtreibjagden oder für die Dauer von zwei Wochen.

(3) Zur Entziehung von Jahresjagdkarten ist jene Jagdbehörde zuständig, in deren Amtsbereich der Karteninhaber seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Karteninhaber keinen Hauptwohnsitz im Land Salzburg, fällt die Entziehung in die Zuständigkeit der Landesregierung.

(4) Die Landesregierung ist in Angelegenheiten der Ausstellung bzw Verweigerung der Jahresjagdkarte die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Über Berufungen gegen die Verweigerung der Jahresjagdkarte entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(5) Jagdkarten für das folgende Jagdjahr dürfen frühestens einen Monat vor dessen Beginn ausgestellt (ausgefolgt) werden.

(6) Die Jagdkarten sind unter Verwendung von Drucksorten auszustellen, die von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013

(1) Wer die Jagd ausübt, hat eine vom Landesjägermeister ausgestellte, auf seinen Namen lautende gültige Jagdkarte (Jahresjagdkarte, Jagdgastkarte) mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Jagdschutzorganen vorzuweisen. Jagdkarten sind nicht übertragbar.

(2) Jagdkarten werden ausgestellt:

a)

als Jahresjagdkarten mit Geltung für ein Jagdjahr, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung;

b)

als Jagdgastkarten mit Geltung für einen bestimmten Kalendertag zur Teilnahme an Niederwildtreibjagden oder für die Dauer von zwei Wochen.

(3) Zur Entziehung von Jahresjagdkarten ist jene Jagdbehörde zuständig, in deren Amtsbereich der Karteninhaber seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Karteninhaber keinen Hauptwohnsitz im Land Salzburg, fällt die Entziehung in die Zuständigkeit der Landesregierung.

(4) Die Landesregierung ist in Angelegenheiten der Ausstellung bzw Verweigerung der Jahresjagdkarte die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Über Berufungen gegen die Verweigerung der Jahresjagdkarte entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(5) Jagdkarten für das folgende Jagdjahr dürfen frühestens einen Monat vor dessen Beginn ausgestellt (ausgefolgt) werden.

(6) Die Jagdkarten sind unter Verwendung von Drucksorten auszustellen, die von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden.

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