§ 44 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Ausstellung der Jahresjagdkarte ist Personen zu verweigern,

1.

die wegen einer vorsätzlichen, mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen Vergehens nach § 137 des Strafgesetzbuches (Eingriff in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht) gerichtlich verurteilt worden sind, wenn die Strafe nicht getilgt ist oder die Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;

2.

bei welchen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß sie durch Verwendung von Jagdwaffen oder auf andere Weise die öffentliche Sicherheit gefährden werden (z. B. andere als in der Z 1 genannte Verurteilungen, körperliche oder geistige Mängel u. dgl.);

3.

die wegen Übertretung einer jagdrechtlichen Vorschrift, einer Naturschutz- oder einer Tierschutzbestimmung bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit (§ 70 Abs. 1) verstoßen oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen worden ist, oder die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdrechts, von Naturschutz- oder Tierschutzbestimmungen bestraft worden sind, auf die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft der (letzten) Bestrafung;

4.

die nach ihrem sonstigen bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten, auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendung des vorgehaltenen Verhaltens;

5.

die auf Grund eines Erkenntnisses des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft aus dieser ausgeschlossen wurden oder gegen die in einem anderen Bundesland eine gleichartige Maßnahme verhängt wurde, auf die Dauer des Ausschlusses.

(2) Bei der Prüfung der Z 3 und 4 des Abs.1 sind auch die Gründe einer Verweigerung bzw. einer Entziehung einer Jahresjagdkarte in einem anderen Bundesland miteinzubeziehen. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller eine schriftliche Erklärung an Eides Statt darüber abzulegen, ob ihm bisher eine Jahresjagdkarte verweigert oder entzogen wurde.

  1. (1)Absatz einsDie Ausstellung der Jahresjagdkarte ist Personen zu verweigern,
    1. 1.Ziffer einsdie wegen einer vorsätzlichen, mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen Vergehens nach § 137 des Strafgesetzbuches (Eingriff in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht) gerichtlich verurteilt worden sind, wenn die Strafe nicht getilgt ist oder die Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;die wegen einer vorsätzlichen, mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen Vergehens nach Paragraph 137, des Strafgesetzbuches (Eingriff in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht) gerichtlich verurteilt worden sind, wenn die Strafe nicht getilgt ist oder die Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;
    2. 2.Ziffer 2bei welchen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß sie durch Verwendung von Jagdwaffen oder auf andere Weise die öffentliche Sicherheit gefährden werden (z. B. andere als in der Z 1 genannte Verurteilungen, körperliche oder geistige Mängel u. dgl.);bei welchen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß sie durch Verwendung von Jagdwaffen oder auf andere Weise die öffentliche Sicherheit gefährden werden (z. B. andere als in der Ziffer eins, genannte Verurteilungen, körperliche oder geistige Mängel u. dgl.);
    3. 3.Ziffer 3die wegen Übertretung einer jagdrechtlichen Vorschrift, einer Naturschutz- oder einer Tierschutzbestimmung bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit (§ 70 Abs. 1) verstoßen oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen worden ist, oder die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdrechts, von Naturschutz- oder Tierschutzbestimmungen bestraft worden sind, auf die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft der (letzten) Bestrafung;die wegen Übertretung einer jagdrechtlichen Vorschrift, einer Naturschutz- oder einer Tierschutzbestimmung bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit (Paragraph 70, Absatz eins,) verstoßen oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen worden ist, oder die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdrechts, von Naturschutz- oder Tierschutzbestimmungen bestraft worden sind, auf die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft der (letzten) Bestrafung;
    4. 3a.Ziffer 3 adie entgegen § 70 Abs 3 lit a und Abs 3b Wild mit künstlichen Nachtzielhilfen erlegt haben und wegen dieser Übertretung bestraft worden sind, auf die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der (letzten) Bestrafung;die entgegen Paragraph 70, Absatz 3, Litera a und Absatz 3 b, Wild mit künstlichen Nachtzielhilfen erlegt haben und wegen dieser Übertretung bestraft worden sind, auf die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der (letzten) Bestrafung;
    5. 4.Ziffer 4die nach ihrem sonstigen bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten, auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendung des vorgehaltenen Verhaltens;
    6. 5.Ziffer 5die auf Grund eines Erkenntnisses des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft aus dieser ausgeschlossen wurden oder gegen die in einem anderen Bundesland eine gleichartige Maßnahme verhängt wurde, auf die Dauer des Ausschlusses.
  2. (2)Absatz 2Bei der Prüfung der Z 3 und 4 des Abs.1 sind auch die Gründe einer Verweigerung bzw. einer Entziehung einer Jahresjagdkarte in einem anderen Bundesland miteinzubeziehen. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller eine schriftliche Erklärung an Eides Statt darüber abzulegen, ob ihm bisher eine Jahresjagdkarte verweigert oder entzogen wurde.Bei der Prüfung der Ziffer 3 und 4 des Absatz , sind auch die Gründe einer Verweigerung bzw. einer Entziehung einer Jahresjagdkarte in einem anderen Bundesland miteinzubeziehen. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller eine schriftliche Erklärung an Eides Statt darüber abzulegen, ob ihm bisher eine Jahresjagdkarte verweigert oder entzogen wurde.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.2025
(1) Die Ausstellung der Jahresjagdkarte ist Personen zu verweigern,

1.

die wegen einer vorsätzlichen, mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen Vergehens nach § 137 des Strafgesetzbuches (Eingriff in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht) gerichtlich verurteilt worden sind, wenn die Strafe nicht getilgt ist oder die Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;

2.

bei welchen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß sie durch Verwendung von Jagdwaffen oder auf andere Weise die öffentliche Sicherheit gefährden werden (z. B. andere als in der Z 1 genannte Verurteilungen, körperliche oder geistige Mängel u. dgl.);

3.

die wegen Übertretung einer jagdrechtlichen Vorschrift, einer Naturschutz- oder einer Tierschutzbestimmung bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit (§ 70 Abs. 1) verstoßen oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen worden ist, oder die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdrechts, von Naturschutz- oder Tierschutzbestimmungen bestraft worden sind, auf die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft der (letzten) Bestrafung;

4.

die nach ihrem sonstigen bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten, auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendung des vorgehaltenen Verhaltens;

5.

die auf Grund eines Erkenntnisses des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft aus dieser ausgeschlossen wurden oder gegen die in einem anderen Bundesland eine gleichartige Maßnahme verhängt wurde, auf die Dauer des Ausschlusses.

(2) Bei der Prüfung der Z 3 und 4 des Abs.1 sind auch die Gründe einer Verweigerung bzw. einer Entziehung einer Jahresjagdkarte in einem anderen Bundesland miteinzubeziehen. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller eine schriftliche Erklärung an Eides Statt darüber abzulegen, ob ihm bisher eine Jahresjagdkarte verweigert oder entzogen wurde.

  1. (1)Absatz einsDie Ausstellung der Jahresjagdkarte ist Personen zu verweigern,
    1. 1.Ziffer einsdie wegen einer vorsätzlichen, mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen Vergehens nach § 137 des Strafgesetzbuches (Eingriff in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht) gerichtlich verurteilt worden sind, wenn die Strafe nicht getilgt ist oder die Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;die wegen einer vorsätzlichen, mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen Vergehens nach Paragraph 137, des Strafgesetzbuches (Eingriff in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht) gerichtlich verurteilt worden sind, wenn die Strafe nicht getilgt ist oder die Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;
    2. 2.Ziffer 2bei welchen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß sie durch Verwendung von Jagdwaffen oder auf andere Weise die öffentliche Sicherheit gefährden werden (z. B. andere als in der Z 1 genannte Verurteilungen, körperliche oder geistige Mängel u. dgl.);bei welchen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß sie durch Verwendung von Jagdwaffen oder auf andere Weise die öffentliche Sicherheit gefährden werden (z. B. andere als in der Ziffer eins, genannte Verurteilungen, körperliche oder geistige Mängel u. dgl.);
    3. 3.Ziffer 3die wegen Übertretung einer jagdrechtlichen Vorschrift, einer Naturschutz- oder einer Tierschutzbestimmung bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit (§ 70 Abs. 1) verstoßen oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen worden ist, oder die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdrechts, von Naturschutz- oder Tierschutzbestimmungen bestraft worden sind, auf die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft der (letzten) Bestrafung;die wegen Übertretung einer jagdrechtlichen Vorschrift, einer Naturschutz- oder einer Tierschutzbestimmung bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit (Paragraph 70, Absatz eins,) verstoßen oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen worden ist, oder die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdrechts, von Naturschutz- oder Tierschutzbestimmungen bestraft worden sind, auf die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft der (letzten) Bestrafung;
    4. 3a.Ziffer 3 adie entgegen § 70 Abs 3 lit a und Abs 3b Wild mit künstlichen Nachtzielhilfen erlegt haben und wegen dieser Übertretung bestraft worden sind, auf die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der (letzten) Bestrafung;die entgegen Paragraph 70, Absatz 3, Litera a und Absatz 3 b, Wild mit künstlichen Nachtzielhilfen erlegt haben und wegen dieser Übertretung bestraft worden sind, auf die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der (letzten) Bestrafung;
    5. 4.Ziffer 4die nach ihrem sonstigen bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten, auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendung des vorgehaltenen Verhaltens;
    6. 5.Ziffer 5die auf Grund eines Erkenntnisses des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft aus dieser ausgeschlossen wurden oder gegen die in einem anderen Bundesland eine gleichartige Maßnahme verhängt wurde, auf die Dauer des Ausschlusses.
  2. (2)Absatz 2Bei der Prüfung der Z 3 und 4 des Abs.1 sind auch die Gründe einer Verweigerung bzw. einer Entziehung einer Jahresjagdkarte in einem anderen Bundesland miteinzubeziehen. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller eine schriftliche Erklärung an Eides Statt darüber abzulegen, ob ihm bisher eine Jahresjagdkarte verweigert oder entzogen wurde.Bei der Prüfung der Ziffer 3 und 4 des Absatz , sind auch die Gründe einer Verweigerung bzw. einer Entziehung einer Jahresjagdkarte in einem anderen Bundesland miteinzubeziehen. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller eine schriftliche Erklärung an Eides Statt darüber abzulegen, ob ihm bisher eine Jahresjagdkarte verweigert oder entzogen wurde.

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