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(1) Für die nachstehend angeführten Wildarten sind durch Verordnung der Landesregierung Schonzeiten festzusetzen:
1. | Haarwild: | |||||||||
a) | Schalenwild: Rotwild, Gamswild, Rehwild, Steinwild, Damwild, Muffelwild, Schwarzwild; | |||||||||
b) | Beutegreifer: Fuchs, Dachs, Baummarder, Steinmarder, Hermelin, Iltis, Goldschakal; | |||||||||
c) | Nagetiere und Hasenartige: Feldhase, Murmeltier; | |||||||||
2. | Federwild: | |||||||||
a) | Hühnervögel: Auerhahn, Birkhahn, | |||||||||
b) | Wildtauben: Ringeltaube, Türkentaube; | |||||||||
c) | Rabenvögel: Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster, Eichelhäher, Kolkrabe; | |||||||||
d) | Wasservögel: Saatgans, Graugans, Stockente, Tafelente, Reiherente, Waldschnepfe, Lachmöwe, Graureiher, Blässhuhn, Kormoran. Während der Schonzeiten (einschließlich der Anfangs- und Schlußtage) dürfen diese Wildarten außer in den Fällen der §§ 56, 61 Abs. 3 lit. b, 90 Abs. 1 und 2, 104b, 104c und 152 Abs. 2 weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden. Bei der Festsetzung ist auf ihre biologischen Eigenheiten im Hinblick auf eine nachhaltige Hege Bedacht zu nehmen und sind die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen. Schonzeiten können auch getrennt nach Alter und Geschlecht festgelegt werden. Für Vogelarten, die nicht im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie (§ 100a Z 6) als in Österreich jagdbare Arten genannt sind, dürfen Schusszeiten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 104b vorgesehen werden. Bei allen Vogelarten ist sicherzustellen, dass die Nistzeit, die einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit sowie bei Zugvögeln überdies der Rückzug zu den Nistplätzen in die Schonzeit fällt. |
(2) Keine Schonzeiten genießen folgende Wildarten:
Marderhund, Waschbär, Wildkaninchen, Bisamratte, Nutria.
(3) Ganzjährige Schonzeit genießen alle weder im Abs. 1 noch im Abs. 2 genannten Wildarten (§ 4).
(4) Zur Angleichung an die Jagdwirtschaft in den Nachbarländern kann die Landesregierung für Grenzgebiete Schonzeiten festsetzen, die von den nach Abs. 1 festgesetzten Zeiten abweichen.
(1) Für die nachstehend angeführten Wildarten sind durch Verordnung der Landesregierung Schonzeiten festzusetzen:
1. | Haarwild: | |||||||||
a) | Schalenwild: Rotwild, Gamswild, Rehwild, Steinwild, Damwild, Muffelwild, Schwarzwild; | |||||||||
b) | Beutegreifer: Fuchs, Dachs, Baummarder, Steinmarder, Hermelin, Iltis, Goldschakal; | |||||||||
c) | Nagetiere und Hasenartige: Feldhase, Murmeltier; | |||||||||
2. | Federwild: | |||||||||
a) | Hühnervögel: Auerhahn, Birkhahn, | |||||||||
b) | Wildtauben: Ringeltaube, Türkentaube; | |||||||||
c) | Rabenvögel: Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster, Eichelhäher, Kolkrabe; | |||||||||
d) | Wasservögel: Saatgans, Graugans, Stockente, Tafelente, Reiherente, Waldschnepfe, Lachmöwe, Graureiher, Blässhuhn, Kormoran. Während der Schonzeiten (einschließlich der Anfangs- und Schlußtage) dürfen diese Wildarten außer in den Fällen der §§ 56, 61 Abs. 3 lit. b, 90 Abs. 1 und 2, 104b, 104c und 152 Abs. 2 weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden. Bei der Festsetzung ist auf ihre biologischen Eigenheiten im Hinblick auf eine nachhaltige Hege Bedacht zu nehmen und sind die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen. Schonzeiten können auch getrennt nach Alter und Geschlecht festgelegt werden. Für Vogelarten, die nicht im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie (§ 100a Z 6) als in Österreich jagdbare Arten genannt sind, dürfen Schusszeiten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 104b vorgesehen werden. Bei allen Vogelarten ist sicherzustellen, dass die Nistzeit, die einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit sowie bei Zugvögeln überdies der Rückzug zu den Nistplätzen in die Schonzeit fällt. |
(2) Keine Schonzeiten genießen folgende Wildarten:
Marderhund, Waschbär, Wildkaninchen, Bisamratte, Nutria.
(3) Ganzjährige Schonzeit genießen alle weder im Abs. 1 noch im Abs. 2 genannten Wildarten (§ 4).
(4) Zur Angleichung an die Jagdwirtschaft in den Nachbarländern kann die Landesregierung für Grenzgebiete Schonzeiten festsetzen, die von den nach Abs. 1 festgesetzten Zeiten abweichen.