Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Das Fangen von Wildnicht besonders geschützten Wildtieren (§ 103 Abs 1) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist das Fangen folgender Wildtiere:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
3. | Bisamratten. |
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die gefangenen Tiere nachweislich für Tiergärten, Wildparks udgl, für wissenschaftliche Zwecke oder zur Umsiedlung in andere Gebiete bestimmt sind. Die Bewilligung hat die Zahl der Tiere, die gefangen werden dürfen, deren Geschlecht und Alter zu bestimmen und ist zu befristen.
(2) ZumFür das Fangen des Wildes dürfen nur solche Einrichtungen verwendet werden,von besonders geschützten Wildtieren gelten die sich in einem einwandfreien Zustand befinden und außer in den Fällen des Abs 3 durch ihre Konstruktion Gewähr dafür bieten, daß das Tier unverletzt gefangen wird. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, welche persönlichen und sachlichen Bedingungen hiebei erfüllt sein müssen. Dabei kann auch eine periodische Überprüfung der Fanggeräte vorgesehen werden§§ 103 bis 104c.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4) Fanggeräte dürfen nur so aufgestellt werden, daß eine Gefährdung von Menschen und Haustieren möglichst ausgeschlossen ist. Soweit es zu diesem Zweck notwendig ist, sind Warnzeichen in geeigneter Weise aufzustellen.
(5) Die Fanggeräte sind wiederkehrend in Zeitabständen von längstens 24 Stunden zu überprüfen.
(1) Das Fangen von Wildnicht besonders geschützten Wildtieren (§ 103 Abs 1) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist das Fangen folgender Wildtiere:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
3. | Bisamratten. |
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die gefangenen Tiere nachweislich für Tiergärten, Wildparks udgl, für wissenschaftliche Zwecke oder zur Umsiedlung in andere Gebiete bestimmt sind. Die Bewilligung hat die Zahl der Tiere, die gefangen werden dürfen, deren Geschlecht und Alter zu bestimmen und ist zu befristen.
(2) ZumFür das Fangen des Wildes dürfen nur solche Einrichtungen verwendet werden,von besonders geschützten Wildtieren gelten die sich in einem einwandfreien Zustand befinden und außer in den Fällen des Abs 3 durch ihre Konstruktion Gewähr dafür bieten, daß das Tier unverletzt gefangen wird. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, welche persönlichen und sachlichen Bedingungen hiebei erfüllt sein müssen. Dabei kann auch eine periodische Überprüfung der Fanggeräte vorgesehen werden§§ 103 bis 104c.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4) Fanggeräte dürfen nur so aufgestellt werden, daß eine Gefährdung von Menschen und Haustieren möglichst ausgeschlossen ist. Soweit es zu diesem Zweck notwendig ist, sind Warnzeichen in geeigneter Weise aufzustellen.
(5) Die Fanggeräte sind wiederkehrend in Zeitabständen von längstens 24 Stunden zu überprüfen.