§ 72 S-JagdG § 72

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Das Fangen von Wildnicht besonders geschützten Wildtieren (§ 103 Abs 1) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist das Fangen folgender Wildtiere:

a)1.

das Fangen von Wildnicht besonders geschützte Wildtiere in den Fällen des § 10 Abs 4 unter der Voraussetzung, daßdass das gefangene Wild außerhalb der betreffenden Grundflächen wieder freigelassen wird; und

b)2.

das Fangen von BeutegreifernBeutegreifer mit Ausnahme von Baummarder, Nerz, Iltis, Wildkatze, Fischotter, Braunbär, Luchs, Wolf und Goldschakal, und das Fangen von Bisamratten.;

Die Bewilligung ist bei Wildarten, die gemäß § 103 Abs 1 einen besonderen Schutz genießen, nur unter den Voraussetzungen und zu den Zwecken gemäß § 104b zu erteilen. Bei anderen Wildarten darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die eingefangenen Tiere nachweislich für Tiergärten, Wildparks udgl, für wissenschaftliche Zwecke oder zur Umsiedlung in andere Gebiete bestimmt sind. Die Bewilligung hat eine bestimmte Anzahl von Tieren, deren Geschlecht und deren Alter zu enthalten und ist zu befristen.

3.

Bisamratten.

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die gefangenen Tiere nachweislich für Tiergärten, Wildparks udgl, für wissenschaftliche Zwecke oder zur Umsiedlung in andere Gebiete bestimmt sind. Die Bewilligung hat die Zahl der Tiere, die gefangen werden dürfen, deren Geschlecht und Alter zu bestimmen und ist zu befristen.

(2) ZumFür das Fangen des Wildes dürfen nur solche Einrichtungen verwendet werden,von besonders geschützten Wildtieren gelten die sich in einem einwandfreien Zustand befinden und außer in den Fällen des Abs 3 durch ihre Konstruktion Gewähr dafür bieten, daß das Tier unverletzt gefangen wird. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, welche persönlichen und sachlichen Bedingungen hiebei erfüllt sein müssen. Dabei kann auch eine periodische Überprüfung der Fanggeräte vorgesehen werden§§ 103 bis 104c.

(3) Die Verwendung von Fallen, die Wildtiere töten sollen, ist grundsätzlich verboten. Die Landesregierung kann Jagdinhabern oder Hegegemeinschaften jedoch die Verwendung von Fallen, die andere als besonders geschützte Tiere (§ 103 Abs 1) töten sollen, mit Bescheid anordnen oder bewilligen, wenn

a)

das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch Wildtiere bedroht wird und diese Bedrohung nicht anders vermieden werden kann oder

b)

vergleichbar bedeutende öffentliche Interessen nicht anders gewahrt werden können.

Im Verfahren nach lit. a sind Gutachten der Landessanitätsdirektion sowie der Landesveterinärdirektion einzuholen. Im Verfahren nach lit b sind Gutachten eines wildökologischen Sachverständigen und des zuständigen Naturschutzbeauftragten (§ 54 NSchG) zur Frage einzuholen, ob und in welchem Ausmaß durch die Anordnung die Grundsätze des § 3 lit d und e beeinträchtigt werden können. Die Verordnung gemäß Abs 2 gilt auch für solche Fallen.

(4) Fanggeräte dürfen nur so aufgestellt werden, daß eine Gefährdung von Menschen und Haustieren möglichst ausgeschlossen ist. Soweit es zu diesem Zweck notwendig ist, sind Warnzeichen in geeigneter Weise aufzustellen.

(5) Die Fanggeräte sind wiederkehrend in Zeitabständen von längstens 24 Stunden zu überprüfen.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.03.2012 bis 28.02.2015

(1) Das Fangen von Wildnicht besonders geschützten Wildtieren (§ 103 Abs 1) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist das Fangen folgender Wildtiere:

a)1.

das Fangen von Wildnicht besonders geschützte Wildtiere in den Fällen des § 10 Abs 4 unter der Voraussetzung, daßdass das gefangene Wild außerhalb der betreffenden Grundflächen wieder freigelassen wird; und

b)2.

das Fangen von BeutegreifernBeutegreifer mit Ausnahme von Baummarder, Nerz, Iltis, Wildkatze, Fischotter, Braunbär, Luchs, Wolf und Goldschakal, und das Fangen von Bisamratten.;

Die Bewilligung ist bei Wildarten, die gemäß § 103 Abs 1 einen besonderen Schutz genießen, nur unter den Voraussetzungen und zu den Zwecken gemäß § 104b zu erteilen. Bei anderen Wildarten darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die eingefangenen Tiere nachweislich für Tiergärten, Wildparks udgl, für wissenschaftliche Zwecke oder zur Umsiedlung in andere Gebiete bestimmt sind. Die Bewilligung hat eine bestimmte Anzahl von Tieren, deren Geschlecht und deren Alter zu enthalten und ist zu befristen.

3.

Bisamratten.

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die gefangenen Tiere nachweislich für Tiergärten, Wildparks udgl, für wissenschaftliche Zwecke oder zur Umsiedlung in andere Gebiete bestimmt sind. Die Bewilligung hat die Zahl der Tiere, die gefangen werden dürfen, deren Geschlecht und Alter zu bestimmen und ist zu befristen.

(2) ZumFür das Fangen des Wildes dürfen nur solche Einrichtungen verwendet werden,von besonders geschützten Wildtieren gelten die sich in einem einwandfreien Zustand befinden und außer in den Fällen des Abs 3 durch ihre Konstruktion Gewähr dafür bieten, daß das Tier unverletzt gefangen wird. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, welche persönlichen und sachlichen Bedingungen hiebei erfüllt sein müssen. Dabei kann auch eine periodische Überprüfung der Fanggeräte vorgesehen werden§§ 103 bis 104c.

(3) Die Verwendung von Fallen, die Wildtiere töten sollen, ist grundsätzlich verboten. Die Landesregierung kann Jagdinhabern oder Hegegemeinschaften jedoch die Verwendung von Fallen, die andere als besonders geschützte Tiere (§ 103 Abs 1) töten sollen, mit Bescheid anordnen oder bewilligen, wenn

a)

das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch Wildtiere bedroht wird und diese Bedrohung nicht anders vermieden werden kann oder

b)

vergleichbar bedeutende öffentliche Interessen nicht anders gewahrt werden können.

Im Verfahren nach lit. a sind Gutachten der Landessanitätsdirektion sowie der Landesveterinärdirektion einzuholen. Im Verfahren nach lit b sind Gutachten eines wildökologischen Sachverständigen und des zuständigen Naturschutzbeauftragten (§ 54 NSchG) zur Frage einzuholen, ob und in welchem Ausmaß durch die Anordnung die Grundsätze des § 3 lit d und e beeinträchtigt werden können. Die Verordnung gemäß Abs 2 gilt auch für solche Fallen.

(4) Fanggeräte dürfen nur so aufgestellt werden, daß eine Gefährdung von Menschen und Haustieren möglichst ausgeschlossen ist. Soweit es zu diesem Zweck notwendig ist, sind Warnzeichen in geeigneter Weise aufzustellen.

(5) Die Fanggeräte sind wiederkehrend in Zeitabständen von längstens 24 Stunden zu überprüfen.

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