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(2) Bei Benützung von Wegen durch fremde Jagdgebiete und des Jägernotweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen und Jagdhunde an der Leine mitgeführt werden.
(3) Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung beanspruchen, die im Streitfall von der Jagdbehörde festgesetzt wird. Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, soweit nicht anderes bestimmt ist, § 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 Anwendung.
(2) Bei Benützung von Wegen durch fremde Jagdgebiete und des Jägernotweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen und Jagdhunde an der Leine mitgeführt werden.
(3) Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung beanspruchen, die im Streitfall von der Jagdbehörde festgesetzt wird. Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, soweit nicht anderes bestimmt ist, § 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 Anwendung.