§ 86 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Vergleichsflächen

§ 86

Zur Beurteilung(1) Die Jagdbehörden haben der Wildschadensentwicklung haben JagdinhaberLandesregierung jährlich über Art, JagdgebietsinhaberAusmaß und Grundeigentümer einvernehmlich repräsentativeEntwicklung der Gefährdung des Waldes durch Wildschäden, jeweils bezogen auf einzelne Wildregionen, zu berichten. Ist aufgrund dieser Berichte zu befürchten, daß in einer Wildregion flächenhafte waldgefährdende Wildschäden bereits aufgetreten sind, hat die Landesregierung unbeschadet allfälliger Maßnahmen der Jagdbehörde gemäß § 90 Abs 2 durch Verordnung die Errichtung von Vergleichsflächen mit Verbißkontrollzäunen anzuordnen. Diese Verordnung ist jeweils für eine Wildregion zu erlassen und hat insbesondere die nach forstfachlichen Gesichtspunkten festzulegenerforderlichen näheren Bestimmungen über die notwendige Anzahl der Vergleichsflächen, deren Standort, Größe, Ausstattung und Betreuung zu enthalten. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Salzburger Jägerschaft und die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu hören.

(2) Die Errichtung, Erhaltung und Betreuung der vorgeschriebenen Vergleichsflächen ist Angelegenheit der Jagdgebietsinhaber, die auch die geplante Errichtung der Jagdbehörde anzuzeigen haben. Besteht kein Einvernehmen über die Errichtung der Anlagen oder werden die Vergleichsflächen nicht ordnungsgemäß errichtet, erhalten oder betreut, hat hierüber die Jagdbehörde zu entscheiden. Die Vergleichsflächen müssen in solcher Anzahl und an solchen Orten errichtet werden, daß bei den örtlich unterschiedlichen Verhältnissen ausreichende Kenntnisse über den Waldzustand in der Wildregion mit und ohne Beeinflussung durch das Wild gewonnen werden können. Die Daten sind von der LandesregierungJagdbehörde zu erheben und auszuwerten. Die; das Ergebnis der Auswertung ist der Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungenmitzuteilen. Näheres über die Vergleichsflächen, insbesondere über die erforderliche Anzahl, Größe und Ausstattung, den Standort, die Betreuung, die mit den Erhebungen betrauten Personen und deren Qualifikation, die Erhebung und die Auswertung der Daten nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu erlassenhat die Landesregierung mit Verordnung festzulegen.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.06.1998

Vergleichsflächen

§ 86

Zur Beurteilung(1) Die Jagdbehörden haben der Wildschadensentwicklung haben JagdinhaberLandesregierung jährlich über Art, JagdgebietsinhaberAusmaß und Grundeigentümer einvernehmlich repräsentativeEntwicklung der Gefährdung des Waldes durch Wildschäden, jeweils bezogen auf einzelne Wildregionen, zu berichten. Ist aufgrund dieser Berichte zu befürchten, daß in einer Wildregion flächenhafte waldgefährdende Wildschäden bereits aufgetreten sind, hat die Landesregierung unbeschadet allfälliger Maßnahmen der Jagdbehörde gemäß § 90 Abs 2 durch Verordnung die Errichtung von Vergleichsflächen mit Verbißkontrollzäunen anzuordnen. Diese Verordnung ist jeweils für eine Wildregion zu erlassen und hat insbesondere die nach forstfachlichen Gesichtspunkten festzulegenerforderlichen näheren Bestimmungen über die notwendige Anzahl der Vergleichsflächen, deren Standort, Größe, Ausstattung und Betreuung zu enthalten. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Salzburger Jägerschaft und die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu hören.

(2) Die Errichtung, Erhaltung und Betreuung der vorgeschriebenen Vergleichsflächen ist Angelegenheit der Jagdgebietsinhaber, die auch die geplante Errichtung der Jagdbehörde anzuzeigen haben. Besteht kein Einvernehmen über die Errichtung der Anlagen oder werden die Vergleichsflächen nicht ordnungsgemäß errichtet, erhalten oder betreut, hat hierüber die Jagdbehörde zu entscheiden. Die Vergleichsflächen müssen in solcher Anzahl und an solchen Orten errichtet werden, daß bei den örtlich unterschiedlichen Verhältnissen ausreichende Kenntnisse über den Waldzustand in der Wildregion mit und ohne Beeinflussung durch das Wild gewonnen werden können. Die Daten sind von der LandesregierungJagdbehörde zu erheben und auszuwerten. Die; das Ergebnis der Auswertung ist der Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungenmitzuteilen. Näheres über die Vergleichsflächen, insbesondere über die erforderliche Anzahl, Größe und Ausstattung, den Standort, die Betreuung, die mit den Erhebungen betrauten Personen und deren Qualifikation, die Erhebung und die Auswertung der Daten nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu erlassenhat die Landesregierung mit Verordnung festzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten