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(2) Entstehen durch Wild waldgefährdende Schäden oder ist ihr Entstehen mit Sicherheit unmittelbar zu erwarten, so hat die Jagdbehörde auf Antrag des Jagdinhabers, des Waldeigentümers, des Einforstungsberechtigten oder von Amts wegen jagdbetriebliche sowie allenfalls erforderliche forstbetriebliche Maßnahmen im Wildschadensbereich vorzuschreiben. Dabei ist unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Jagdbetrieb die jeweils zweckmäßigste und kostengünstigste, noch zum Ziel führende Maßnahme vorzuschreiben.
(3) Waldgefährdende Wildschäden liegen vor, wenn das Wild durch Verbiß, Fegen oder Schälen
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(4) Jagdbetriebliche Maßnahmen im Sinne des Abs 2 sind:
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(5) Forstbetriebliche Maßnahmen im Sinne des Abs 2 sind:
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(6) Jagd- und forstbetriebliche Maßnahmen sind den Jagdinhabern jener Jagdgebiete vorzuschreiben, die von den Wildschäden betroffen sind. Maßnahmen nach Abs 4 lit. b können auch Jagdinhabern vorgeschrieben werden, deren Jagdgebiet unmittelbar an die Schadensfläche angrenzt. Wenn der betreffende Grundeigentümer die Entstehung des Wildschadens durch eine dem § 85 widersprechende Bewirtschaftung verursacht oder mitverursacht hat, ist ihm von der Jagdbehörde ein verhältnismäßiger Kostenersatz für die vorgeschriebenen forstbetrieblichen Maßnahmen auf seiner Grundfläche aufzuerlegen.
(7) Treffen Grundeigentümer und Jagdinhaber während eines Verfahrens ein Übereinkommen über wildschadensverhütende Maßnahmen, kann das Verfahren für das jeweilige Gebiet eingestellt werden, wenn durch das Übereinkommen das öffentliche Interesse an der Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden hinreichend gewahrt wird.
(8) Wird der Abschuss von Rot- oder Rehwild gemäß Abs 1 oder 2 von der Jagdbehörde in dessen Schonzeit oder über den Abschussplan hinaus angeordnet, können die Trophäen der erlegten Stücke der Klasse I und II für verfallen erklärt werden. § 160 Abs 1 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Entstehen durch Wild waldgefährdende Schäden oder ist ihr Entstehen mit Sicherheit unmittelbar zu erwarten, so hat die Jagdbehörde auf Antrag des Jagdinhabers, des Waldeigentümers, des Einforstungsberechtigten oder von Amts wegen jagdbetriebliche sowie allenfalls erforderliche forstbetriebliche Maßnahmen im Wildschadensbereich vorzuschreiben. Dabei ist unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Jagdbetrieb die jeweils zweckmäßigste und kostengünstigste, noch zum Ziel führende Maßnahme vorzuschreiben.
(3) Waldgefährdende Wildschäden liegen vor, wenn das Wild durch Verbiß, Fegen oder Schälen
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(4) Jagdbetriebliche Maßnahmen im Sinne des Abs 2 sind:
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(5) Forstbetriebliche Maßnahmen im Sinne des Abs 2 sind:
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(6) Jagd- und forstbetriebliche Maßnahmen sind den Jagdinhabern jener Jagdgebiete vorzuschreiben, die von den Wildschäden betroffen sind. Maßnahmen nach Abs 4 lit. b können auch Jagdinhabern vorgeschrieben werden, deren Jagdgebiet unmittelbar an die Schadensfläche angrenzt. Wenn der betreffende Grundeigentümer die Entstehung des Wildschadens durch eine dem § 85 widersprechende Bewirtschaftung verursacht oder mitverursacht hat, ist ihm von der Jagdbehörde ein verhältnismäßiger Kostenersatz für die vorgeschriebenen forstbetrieblichen Maßnahmen auf seiner Grundfläche aufzuerlegen.
(7) Treffen Grundeigentümer und Jagdinhaber während eines Verfahrens ein Übereinkommen über wildschadensverhütende Maßnahmen, kann das Verfahren für das jeweilige Gebiet eingestellt werden, wenn durch das Übereinkommen das öffentliche Interesse an der Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden hinreichend gewahrt wird.
(8) Wird der Abschuss von Rot- oder Rehwild gemäß Abs 1 oder 2 von der Jagdbehörde in dessen Schonzeit oder über den Abschussplan hinaus angeordnet, können die Trophäen der erlegten Stücke der Klasse I und II für verfallen erklärt werden. § 160 Abs 1 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.